Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

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Die schriftliche Vorprüfung B. besteht in der Bearbeitung vorgelegter Aufgaben 
aus der Arithmetik, Algebra und ebenen Trigonometrie. 
Die mündliche Vorprüfung B. erstreckt sich auf Planimetrie und Stereometrie. 
Für den einzelnen Kandidaten dauert die mündliche Prüfung in jedem Fache minde- 
stens 15 Minuten. 
8. 6. 
Zeugnißertheilung. 
In den einzelnen Gegenständen sowohl der schriftlichen, als der mündlichen Prüfung 
werden Noten gemäß der bei der Reallehrerprüfung eingeführten Zeugniß-Stufenleiter 
ertheilt, in jeder der beiden Prüfungen also im ganzen 5 Noten. 
Aus den Einzelnoten wird eine Gesammtnote für die ganze Vorprüfung nach ge- 
meinsamer Berathung abgeleitet. 
8. 7. 
Prüfungsbehörde. 
Examinatoren sind die Seminarlehrer in den Fächern, in welchen sie unterrichten. 
Die mündliche Prüfung findet statt in Gegenwart eines Vertreters der K. Kultmini- 
sterial-Abtheilung für Gelehrten= und Realschulen. Die Zeugn'sse werden in einer unter 
dem Vorsitze des Vorstandes des betreffenden Seminars abzuhaltenden Sitzung festge- 
stellt, welcher der Vertreter der K. Kultministerial-Abtheilung anwohnt. 
S. 8. 
Mangelhafte Erstehung der Prüfung. 
Diejenigen Kandidaten, welche in der Vorprüfung ein unzureichendes Gesammtzeng- 
niß erhalten haben, müssen, um von der Erstehung der Reallehrer-Prüfung dispensirt 
zu werden, die Vorprüfung ganz oder wenigstens in den Fächern, in welchen ihre Zeug- 
nisse unzureichend waren, von Neuem erstehen. Bei der Ertheilung des Gesammt- 
zeugnisses wird zugleich darüber Beschluß gefaßt, in welchen Fächern die Prüfung zu 
wiederholen ist. 
Stuttgart, den 15. Februar 1876. 
Geßler. 
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Gedruckt bei G. Hasselbrink.
	        
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