Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

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Renierungs. Blatt 
für das 
Königreich Würltemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart Montag den 20. März 1876. 
Inhalt. 
Bekanntmachung der Ministerien der Justiz und des Innern, betreffend Ausführungsbestimmungen zu den Gesetzen 
vom 9. 10. und 11. Januar 1876, betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste, den Schutz der 
Photographieen gegen unbefugte Nachbildung und das Urheberrecht an Mustern und Modellen. Vom 11. März 1876. 
— Versügung des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrs-Anstalten, betressend 
die Abänderung der inländischen Post-Ordnung vom 31. Dezember 1874. Vom 23. Februar 1876. — Verfügung 
der Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten, des Innern und der Finanzen, betressend die Annahme von 
Vanknoten bei den Staatskassen. Vom 1. Marz 1876 
  
Bekanntmachung der Ministerien der Justiz und des Innern, betreffend Ausführungsbestimmungen zu 
den Gesetzen vom 9. 10. und 11. Jannar 1876, betreffend das Urheberrecht au Werken der bildenden 
Künste, den Schutz der Photographieen gegen unbesugte Nachbildung und das Urheberrecht 
an Mustern und Modellen. Vom 11. März 1876. 
Die von dem Reichskanzleramt unterm 29. Februar 1876 erlassenen Bestimmungen 
a) über die Zusammensetzung und den Geschäftsbetrieb der künstlerischen, photographischen 
und gewerblichen Sachverständigen-Vereine; 
b) über die Inventarisirung und Stempelung der nach der bisherigen Gesetzgebung 
rechtmäßig angefertigten Vorrichtungen zur Herstellung von Werken der bildenden 
Künste; 
) über die Führung der Eintragsrolle für Werke der bildenden Künste; 
4) über die Führung des Musterregisters 
werden hiemit in den Anlagen à—d. zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Stuttgart, den 11. März 1876. 
Mittnacht. Sick.
	        
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