87
Bestimmungen
über die Führung des Musterregisters.
S. 1.
Das Musterregister wird von den mit der Führung der Handelsregister beaustragten
Gerichtsbehörden geführt (§. 9 des Gesetzes vom 11. Januar 1876, betreffend das Ur-
heberrecht an Mustern und Modellen — Reichsgesetzblatt S. 11). Soweit im Nach-
stehenden nichts Abweichendes bestimmt ist, kommen die Vorschriften über die Führung
des Handelsregisters auch bei dem Musterregister zur Anwendung.
8. 2
Das Musterregister wird nach dem anliegenden Formular A. eingerichtet. Zu dem-- 1
selben ist ein Verzeichniß anzulegen, welches die eingetragenen Namen, beziehungsweise
Firmen in alphabetischer Reihenfolge enthält.
8. 3.
Zu dem Musterregister werden Akten angelegt, in welche, nach der Zeitfolge, alle
dasselbe betreffenden Eingaben, Verhandlungen, Urkunden 2c., gebracht werden.
Eingaben und Verhandlungen, in welchen ein Antrag auf Eintragung in das
Musterregister enthalten ist, müssen mit dem Vermerke versehen werden, an welchem
Tage und zu welcher Stunde sie bei dem Gerichte eingegangen sind.
S. 4.
Die Exemplare und Abbildungen der Muster 2c., welche in Gemäßheit des S. 7
des Gesetzes beim Gerichte niedergelegt werden, sind in einem besonderen, leicht zugäng-
lichen Behältnisse sicher aufzubewahren und mit einem Papierstreifen zu versehen, auf
welchem das betreffende Blatt des Musterregisters und der Akten angegeben ist.
8. 5.
Die Anträge auf Eintragung in das Musterregister können schriftlich oder mündlich
zu Protokoll gestellt werden. Im ersteren Falle muß die Echtheit der Unterschrift des
Antragstellers von einer zur Führung eines öffentlichen Siegels berechtigten Person,
unter Beidrückung dieses Siegels, amtlich beglaubigt sein; im letzteren Falle muß die
.
—