Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

96 
lehrerstellen oder auf Professorate sich prüfen lassen wollen. Nach Umfluß dieses Jahres 
haben sie zur Ablegung der betreffenden Lehramtsprüfung mit Ausnahme der Lehrproben, 
beziehungsweise zu unständiger Verwendung im Lehrdienst durch das Seminarinspektorat bei 
der Königlichen Kult-Ministerial-Abtheilung für Gelehrten= und Real-Schulen sichzu melden. 
8. 4. 
In den drei ersten akademischen Semestern haben die künftigen Lehramtskandidaten 
außer der in der Regel im ersten Semester abzulegenden Probe (§. 1) sich im allge- 
meinen nach dem für alle Seminarzöglinge vorgeschriebenen Studienplan zu richten. 
Uebrigens wird denselben gerathen, auch schon in diesen Semestern, sobald sie zur Vor- 
bereitung auf ein Lehramt sich entschlossen haben, ihre sonstigen Studien darnach einzu- 
richten. Diejenigen Lehramtskandidaten, welche das Studium der Theologie mit dem 
ihrigen verbinden wollen, können späterhin von dem Besuch der Vorlesungen über Dog- 
mengeschichte, Religionsphilosophie, Kirchenrecht und nach dem Ermessen der Seminar= 
vorstände von dem Besuche je einer oder zweier von der obligaten Zahl der alt= und 
neutestamentlichen Vorlesungen dispensirt werden. 
Sämmtliche philologische Lehramtskandidaten haben unter die 4 philosophischen Vor- 
lesungen, welche in den drei ersten Semestern von den Lehramtskandidaten zu hören sind, 
eine über Geschichte der alten Philosophie aufzunehmen. Von der Theilnahme an der 
hebräischen Repetition im dritten Semester sind die Lehramtskandidaten dispensirt. 
Von den zwei nach der Seminarstudienordnung in jedem Semester zu bearbeitenden 
Aufsätzen haben sie bis zum Schluß des dritten Semesters je einen über ein philo- 
sophisches Thema, den andern über Gegenstände der philologischen, beziehungsweise der 
realistischen Wissenschaften zu liefern. Hiebei dürfen, was auch für die folgenden Semester 
gilt, die Philologen, nachdem sie den ersten Aufsatz in lateinischer Sprache bearbeitet 
haben, den zweiten in deutscher Sprache abfassen. Die Reallehramtskandidaten haben den 
zweiten Aufsatz je in dem einen Semester in deutscher, in dem anderen in französischer 
oder englischer Sprache auszuarbeiten, dessen Stelle jedoch ein während des Semesters 
im Seminar für neuere Sprachen entweder in französischer oder in englischer Sprache 
abgefaßter Aufsatz vertreten kann. Im letzten Semester vor der Präceptorats= oder Real- 
lehrer= oder Professoratsprüfung wird den betreffenden Kandidaten die Fertigung eines 
Aussatzes nachgelassen. 
Die Themen zu sämmtlichen Aufsätzen, welche die Lehramtskandidaten über Gegen-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.