Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1877. (54)

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V. Die Gebühr beträgt ohne Unterschied der Entfernung 5 Pfennig für jede Post- 
karte. Für Postkarten mit Antwort werden 10 Pfennig erhoben. 
3) Im 8. 16, „Drucksachen“ betreffend, erhält der letzte Satz in Absatz l 
folgende Fassung: 
Ausgenommen hiervon sind die mittelst der Kopirmaschine oder mittelst Durchdrucks 
oder mittelst eines dem Durchdruck ähnlichen Verfahrens hergestellten Schriftstücke, — 
gleichviel ob dabei eine Schablone bezw. Matrize zur Verwendung kommt oder nicht —, 
sowie die mittelst der sogenannten Blindenschrift hergestellten Gegenstände. 
4) In demselben Paragraph tritt im Absatz IV als zweiter Satz hinzu: 
Drucksachen sind auch in Form von Postkarten zulässig (§. 15 Abf. II). 
5) In demselben Paragraph erhält der Absatz IX folgende Fassung: 
IX. Drucksachen bis zum Gewicht von 250 Gramm, welche den vorstehenden Be- 
stimmungen nicht entsprechen, werden wie unfrankirte bezw. unzureichend frankirte Briefe 
behandelt und demgemäß taxirt, mit alleiniger Ausnahme der Zeitungen und solcher 
Drucksachen, wie gedruckte Rundschreiben (Cirkulare), Geschäftsanzeigen (Avise) u. s. w., 
welche Sendungen eintretendenfalls überhaupt keine Beförderung erhalten. Ebenso ge- 
langen vorschriftswidrig beschaffene Drucksachen über 250 Gramm überhaupt nicht zur 
Absendung. 
6) Die Inhaltsangabe des §. 20 erhält folgende Fassung: 
Postaufträge zur Einziehung von Geldbeträgen. 
7) In demselben Paragraph erhalten die Absätze VII, X, XIII und XIV 
folgende Fassung: 
VII. Der Auftraggeber hat den Postauftrag nebst dessen Anlage unter verschlossenem 
Umschlage an die Postanstalt, welche die Einziehung bewirken soll, unter Einschreibung 
(§. 26) abzusenden. Der Brief ist mit der Aufschrift „Postauftrag nach .... (Name der 
Postanstalt)“ zu versehen. Soll die Vorzeigung an einem bestimmten Tage geschehen, 
dann darf die Einlieferung des Postauftrags nicht früher als sieben Tage vorher 
erfolgen. 
X. Die Einziehung des Betrags erfolgt gegen Vorzeigung des Postauftrags und 
Aushändigung der quittirten Rechnung (des quittirten Wechsels rc.), deren Empfang zu 
bescheinigen ist. Die Zahlung ist entweder sofort an den Postbediensteten oder, wenn 
der Auftraggeber nicht die sofortige Rücksendung verlangt hat, binnen sieben Tagen nach
	        
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