Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1877. (54)

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der Vorzeigung des Postauftrags bei der einziehenden Postanstalt zu leisten. Erfolgt die 
Zahlung innerhalb dieser Frist nicht, so wird der Postauftrag vor der Rücksendung noch- 
mals zur Zahlung vorgezeigt. Als Zahlungsverweigerung gilt nur eine desfallsige Er- 
klärung des Adressaten selbst oder dessen Bevollmächtigten. Hatte der Adressat oder 
dessen Bevollmächtigter bereits bei der ersten Vorzeigung die Einlösung endgültig ver- 
weigert, so unterbleibt die nochmalige Vorzeigung nach Ablauf der siebentägigen Frist. 
Verlangt der Auftraggeber die sofortige Rücksendung nach einmaliger vergeblicher Vor- 
zeigung, so ist solches durch den Vermerk „Sofort zurück“ auf der Rückseite zu bezeichnen. 
Theilzahlungen werden nicht angenommen. 
XIII. Es steht dem Auftraggeber frei, zu verlangen, daß der Postauftrag und dessen 
Anlage nach einmaliger vergeblicher Vorzeigung nicht an ihn zurück-, sondern an eine 
andere Person in Deutschland weitergesandt werden soll. Dies Verlangen ist unter An- 
gabe der vollständigen Adresse dieser Person durch den Vermerk „Sofort an N. in N.“ 
auf der Rückseite des Postauftrags auszudrücken. 
XIV. Wünscht der Auftraggeber, daß die Weitersendung an eine zur Aufnahme 
des Wechselprotestes befugte Person geschieht, so genügt der Vermerk: „Sofort zum 
Protest“, ohne daß es der namentlichen Bezeichnung einer solchen Person bedarf. Alle 
Postaufträge, auf welchen für den Fall der Nichteinlösung die Weitergabe zur Protest- 
aufnahme verlangt ist, werden sofort nach der ersten vergeblichen Vorzeigung oder nach 
dem ersten vergeblich gebliebenen Versuche der Vorzeigung weitergesandt. Mit der Weiter- 
gabe des Postauftrags und dessen Anlagen an den betreffenden Notar rc. ist die Ob- 
liegenheit der Postverwaltung erfüllt. Die Protestkosten hat der Auftraggeber unmittel- 
bar an den Erheber des Protestes zu entrichten. 
8) Zwischen den §§. 20 und 21 tritt der nachfolgende §. 20 a hinzu: 
8. 20 a. 
Postaufträge zur Einholung von Wechselaccepten. 
I. Im Wege des Postauftrags können auch Wechsel an den Bezogenen behufs Ein- 
holung der Annahmcerklärung versendet werden. Die mit einem Postauftrage zur Ver- 
sendung kommenden Wechsel dürfen einzeln und zusammen den Betrag von 3000 Mark 
nicht übersteigen. 
II.; Zu den Postaufträgen für Accepteinholung kommt ein besonderes Formular in
	        
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