Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1877. (54)

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Gebrauch. Derartige Formulare werden zum Preise von 1 Pfennig für je 2 Stück bei 
sämmtlichen Postanstalten zum Verkauf bereit gehalten. Der Auftraggeber hat auf der 
Vorderseite des Formulars anzugeben: 
den Namen und Wohnort des Bezogenen, 
den Betrag des Wechsels, wobei die Marksumme in Zahlen und in Buchstaben 
ausgedrückt sein muß, 
den eigenen (des Auftraggebers) Namen und Wohnort. 
Die Ausfüllung des Vordrucks bezüglich des Tages der Fälligkeit des Wechsels 
und die Angabe der etwaigen Wechselnumer bleibt dem Auftraggeber anheimgestellt. Der 
unbedruckte Theil der Rückseite des Formulars dient zur Aufnahme etwaiger Bestim- 
mungen des Auftraggebers darüber, ob der Postauftrag nach einmaliger vergeblicher Vor- 
zeigung an ihn zurück, oder an eine andere Person weitergesandt, oder einer zur Protest- 
erhebung befugten Stelle übergeben werden soll. Für solche Fälle genügen die Ver- 
merke: „Sofort zurück“, „Sofort an N. in .“, „Sofort zum Protest“. Zu schriftlichen 
Mittheilungen an den Wechselbezogenen ist das Postauftrags-Formular, welches im Falle 
der Annahme des Wechsels in den Händen der Post verbleibt, nicht zu benuzenn. 
III. Dem Postauftrage sind die zum Zweck der Annahme vorzuzeigenden Wechsel 
beizufügen. Das Beilegen von Briefen, sowie die Vereinigung mehrerer Postaufträge 
zu einer Sendung sind unstatthaft. Demselben Postauftrage können mehrere Wechsel 
nur dann beigefügt werden, wenn sie auf den nämlichen Bezogenen lauten und gleichzeitig 
zur Annahmeerklärung vorzuzeigen sind. 
IV. Der Austraggeber hat den Postauftrag mit dem Wechsel in verschlossenem Um- 
schlage unter Einschreibung an diejenige Postanstalt abzusenden, welche die Acceptein- 
holung bewirken soll. Der Brief ist mit der Aufschrift „Postauftrag nac 
(Name der Postlanstalt)“ zu versehen. Ueber den Postauftrag wird ein Einlieferungs- 
schein ertheilt. 
V. Die Vorzeigung des Postauftrags und des beigefügten Wechsels erfolgt an den 
Wechselbezogenen selbst, oder an dessen Bevollmächtigten. Als bevollmächtigt wird 
hierbei, sofern der Bezogene nicht bei der Bestimmungs-Postanstalt eine im Besonderen 
auf die Annahme von Wechseln lautende Vollmacht niedergelegt hat, postseitig jede solche 
Person angesehen, welche zur Empfangnahme von Einschreibsendungen für den Be- 
zogenen berechtigt ist. An Sonntagen und an gesetzlichen Feiertagen findet die Vor-
	        
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