Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1877. (54)

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18) Im §. 43, die „Berechtigung des Adressaten zur Abholung der Briefe 
u. s. w.“ betreffend, erhält der Absatz IV folgende Fassung: 
IV. Die Bestellung erfolgt, der abgegebenen Erklärung des Adressaten ungeachtet, 
durch Bedienstete der Postanstalt: 
1) wenn der Absender es verlangt und dieses Verlangen auf der Adresse, z. B. durch 
den Vermerk „Durch Eilboten“ 2c. ausdrücklich ausgesprochen hat, 
2) wenn es auf die Bestellung von Briefen mit Behändigungsschein bezw. auf die 
Vorzeigung von Postaufträgen ankommt; 
3) wenn der Adressat nicht am Tage nach der Ankunft, oder wenn er außerhalb des 
Ortsbestellbezirks der Postanstalt wohnt, nicht innerhalb der nächsten drei Tage 
den zu bestellenden Gegenstand abholen läßt. 
19) Im §. 44, „Nachsendung der Postsendungen“ betreffend, erhält der zweite 
Satz im Absatz III folgende Fassung: 
Für andere Gegenstände findet ein neuer Ansatz nur dann statt, wenn für die erst- 
malige Beförderung blos das für den Verkehr innerhalb des Bestellbezirks der Aufgabe- 
Postanstalt und zwischen Postanstalten, welche bis 2 geographische Meilen einschließlich 
von einander entfernt sind (s. die §§. 13—19), bestehende ermäßigte Porto anzusetzen 
war und wenn dieses Porto für die Beförderung vom ursprünglichen Aufgabeort oder 
von der ersten Bestimmungspostanstalt nach dem neuen Bestimmungsort nicht mehr 
Platz greift. 
20) Im §. 48, „Entrichtung des Portos und der sonstigen Gebühren“ be- 
treffend, erhält der zweite Satz im Absatz 1 folgende Fassung: 
Die Frankirung der Postsendungen hat, soweit die Porto= und Gebührenbeträge, 
welche der Aufgeber bezahlen will und beziehungsweise muß, sofort bei der Einlieferung 
entrichtet werden können und die baare Bezahlung nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist, 
durch Verwendung von Postwerthzeichen zu geschehen. 
21) Im §. 50, den „Verkauf von Postwerthzeichen“ betreffend, tritt am 
Schlusse folgender neue Absatz hinzu: 
IV. Außer Kurs gesetzte Postwerthzeichen werden innerhalb der durch den Staats- 
anzeiger von Württemberg bekannt zu machenden Frist bei den Postanstalten zum Nenn- 
werth gegen gültige Postwerthzeichen umgetauscht. Nach Ablauf der Frist findet ein
	        
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