Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1877. (54)

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Umtausch nicht mehr statt. Die Württembergische Postverwaltung ist nicht verbunden, 
Postwerthzeichen baar einzulösen. 
22) §. 51, „Verkauf von Formularen zu Postanweisungen, Postaufträgen, 
Behändigungsscheinen und Postpacketadressen“ betreffend, erhält folgende 
Fassung: 
I. Ungestempelte beziehungsweise nicht schon zum Voraus von der Postanstalt mit 
Freimarken beklebte Postanweisungskarten, sowie Formulare zu Postaufträgen, zu Be- 
händigungsscheinen und zu Postpacketadressen werden zum Preis von 1 Pfennig für 2 
Stück von den Postanstalten an das Publikum verabfolgt. 
II. Andere als die von der Postverwaltung ausgegebenen Formulare zu Postanwei- 
sungen werden nicht zugelassen. 
23) Zwischen den §§. 55 und 56 tritt der folgende neue Paragraph hinzu: 
S. 55 a. 
Nachlieferung von Zeitungen. 
Bei verspätet erfolgender Bestellung auf Zeitungen ist, wenn von dem Bezieher die 
Nachlieferung der für die Bezugszeit bereits erschienenen Numern einer Zeitung ge- 
wünscht wird, für das an die Zeitungs-Verlags-Postanstalt wegen der Nachlieferung ab- 
zulassende besondere Bestellschreiben eine Gebühr von 10 Pf. zu entrichten. Ebenso ist, 
wenn Bezieher von Zeitungen die nochmalige Lieferung einzelner ihnen fehlender Numern 
der Zeitung verlangen, für das dieserhalb an die Verlagspostanstalt zu richtende post- 
amtliche Schreiben eine Gebühr von 10 Pf. zu erlegen. 
24) §. 57, mit der seitherigen Inhaltsangabe „Vertrieb von Zeitschriften mit 
sogenannten Prämien= und Gratisbeilagen“ erhält folgende Fassung: 
§. 57. 
Beförderung von Beilagen, regelmäßigen Nebenblättern, Prämien und Gratis- 
beilagen zu den durch die Post vertriebenen Zeitungen: 
a) Beilagen und regelmäßige Nebenblätter. 
I. Als Beilagen der durch die Post vertriebenen Zeitungen werden alle Nebenblätter 
zugelassen, welche sich entweder durch Ankündigung und Titel des Hauptblatts oder durch 
die Bezeichnung als Beilage oder endlich nach Inhalt einer von dem Verleger an die 
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