13.
Regierungs-Blatt
für das
Königreich Württemberg.
Ausgegeben Stuttgart Mittwoch den 23. Mai 1877.
Inhalt.
Verfügung der Ministerien des Innern, des Kriegswesens und der Finanzen, betreffend die Vollziehung derjenigen
Bestimmungen des Reglements vom 5. Oktober 1854 üÜber die Verpflegung der Rekruten, Reservisten, Invaliden
und Landwehrmänner bei Einziehungen und Entlassungen, welche sich auf die Verpflichtung der Gemeinden be:
ziehen, den einbeorderten Mannschaften die zuständigen Marschgebührnisse vorschußweise zu zahlen. Vom 14. Mai 1877.
Versügung der Ministerien des Innern, des firiegswesens und der Finanzen, betreffend die Vollziehung
derjenigen Bestimmungen des Reglements vom 5.Oktober 1354 über die Verpflegung der Rekruten,
RNeservisten, Invaliden und Landwehrmänuer bei Einziehungen und Enilassungen, welche sich auf die
Verpflichtung der Gemeinden beziehen, den einbeorderten Mannschaften die zuständigen Marschgebühr-
nisse vorschußweise zu zahlen. Vom 14. Mai 1877.
Das Reglement vom 5. Oktober 1854 über die Verpflegung der Rekruten, Reser-
visten, Invaliden und Landwehrmänner bei Einziehungen und Entlassungen, welches auf
Grund der Militair-Convention zwischen Württemberg und dem Norddeutschen Bunde
vom 21/25. November 1870 Art. 10 in dem Königreich Württemberg zur Einführung
gebracht worden ist, enthält in Bezug auf die Verpflichtung der Gemeinden, den ein-
beorderten Mannschaften die zuständigen Marschgebührnisse vorschußweise zu zahlen, die
nachfolgenden Bestimmungen:
§. 1. Die Vorschriften dieses Reglements gelten für die Rekruten, Reservisten und Invaliden aller
Waffen während des Friedens sowohl, als auch im Falle einer Mobilmachung.
Auf die beurlaubte Landwehr findet dies Reglement Anwendung, wenn dieselbe bei außer-
ordentlichen Gelegenheiten im Frieden oder bei Mobilmachungen zur Fahne einberufen wird.
§. 7. Aus den empfangenen Competenzen hat der Einbeorderte die Eisenbahnkosten sowohl als seine
Uübrigen Bedürfnisse sogleich baar zu bezahlen.