Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1877. (54)

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2) den betreffenden Mamschaften für die von den Quartiergebern überhaupt nicht, oder 
nicht im vollen Umfange hergegebene Tageskost eine Vergütung in gleicher Höhe, wie 
sie den Quartiergebern zu zahlen sein würde, gebührt und 
3) diesen Mannschaften neben der in natura empfangenen Tageskost, resp. neben der 
Geldabfindung für die letztere die in dem §. 31 des Reglements bezeichneien Beträge 
als Löhnungsrest zustehen. 
Die tarifmäßigen Marschkompetenzen (§. 35 des Reglements) stellen sich hiernach vom 
1. Juni 1875 ab aus dem Vergütungssatze für die volle Tageskost und dem für die einzelnen 
Chargen feststehenden Löhnungsrest zusammen. 
§. 38. Die aus der Heimath einzeln direct zum Truppentheil einbeorderten, das Landwehr- 
Bataillons-Stabsquartier oder einen andern Sammelplatz also nicht berührenden Reservisten ppd“ 
haben ebenfalls drei Meilen unentgeltlich zu machen. 
Für die weitere Entfernung ihrer Heimath vom Truppentheil werden sie nach den Vor- 
schriften des §. 35 von den absendenden Kommunen vorschußweise verpflegt. 
§. 39. Liquidirt (angerechnet) und angewiesen werden diese Zahlungen wie das Meilengeld 
und zugleich mit demselben (§. 20). 
Einjährig Freiwillige haben auf dem Marsche zu ihrem selbstgewählten Truppentheil und bei 
der Entlassung von demselben keinerlei Verpflegung zu beanspruchen. 
— 
8. 61. 
Mit Allerhöchster Genehmigung Seiner Majestät des Königs werden zu Voll-= 
ziehung der vorstehenden Bestimmungen die folgenden Ausführungs-Vorschriften ertheilt: 
§. 1. 
Allgemeine Bestimmungen. 
Die Gestellung sowohl der Rekruten — incl. Nachersatz — als sämmtlicher Mann- 
schaften des Beurlaubtenstandes, einschließlich der Dispositions-Urlauber, findet grund- 
sätzlich zunächst in den Stabsquartieren der Landwehr-Bataillone oder an den in den 
Einberufungs-Ordres beziehungsweise Gestellungslisten besonders bezeichneten anderen 
Sammelorten statt (siehe oben Reglement §. 16). Sind einzelne Kategorien von 
*) Nach F. 31 des Reglements beträgt der Löhnungsrest pro Ta 
a) für Rekruten, Gemeine, Gefreite, Spielleute, Unterlchausthgechifen 12½ Markpfennig, 
b) für Sergeanten, außeretatsmäßige Vicefeldwebel und Vicewachtmeister, Feuerwerker 2. Klasse, Unteroffiziere, 
Trompeter, Hoboisten und Hornisten, Lazareth= und Oberlazarethgehilfen, Fahnenschmiede 27½ Markpfennig, 
c) für Oberfeuerwerker, Feldwebel, Wachtmeister, Feuerwerker 1. Klasse, etatsmäßige Vicefeldwebel und Vice- 
wachtmeister, Stabshoboisten, Stabshornisten und Stabstrompeter, Portepeefähnriche, Roßärzte und Unter- 
roßärzte 57½ Markpfennig.
	        
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