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a) im Falle der Echtheit den Werth der einsendenden Kasse zur Aushändigung
an den Einzahler zustellen,
b) im Falle der Unechtheit das Falschstück an die einsendende Kasse zurückgeben,
damit dieselbe in Gemäßheit der Vorschriften unter II. verfahre.
1V. Dem Reichsbank-Direktorium ist von jeder, wegen Fälschung oder Nachmachung
von Reichsbanknoten erfolgten Einleitung eines Untersuchungs= oder Ermittelungs-Ver-
fahrens durch die betreffende Justiz= oder Polizei-Behörde sofort Mittheilung zu machen
und sobald es ohne Nachtheil für das Verfahren geschehen kann, das Falschstück vorzulegen.
Auch ist das Reichsbank-Direktorium von dem Fortgang des Verfahrens in Kenntniß
zu erhalten und von dem schließlichen Ergebnisse desselben unter Vorlegung der Akten
und der Falschstücke zu benachrichtigen. Letztere sind von dem Reichsbank-Direktorium
aufzubewahren.
Der vorstehende Bundesrathsschluß wird den Kassenstellen unter Hinweisung auf
die einschlägigen Vorschriften des Strafgesetzbuchs in den 8§. 146—149. 151. 152 und
360 Ziffer 4—6 zur Nachachtung eröffnet.
Stuttgart, den 7. Februar 1877.
Sick. Renner.
tekannimachung des Ministeriums des Innern, betreffend die Verleihung der juristischen Persönlichkeit
an die Hofmaler von Gegenbaur'sche Stiftung in Wangen für arme und talentvolle, den Wissen-
schaften oder der Kunst sich widmende Jünglinge von da.
Vom I. Februar 1877.
Seine Königliche Majestät haben vermöge höchster Entschließung vom 1. d. M.
der Bitte des Stiftungsraths in Wangen im Allgäu um Verleihung der juristischen Per-
sönlichkeit an die Hofmaler von Gegenbaur'sche Stiftung daselbst für arme und talentvolle,
den Wissenschaften oder der Kunst sich widmende Jünglinge von Wangen gnädigst zu
entsprechen geruht, was hiemit öffentlich bekannt gemacht wird.
Stuttgart, den 1. Februar 1877.
Sick.