Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1877. (54)

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8. 4. 
Feststellung und Zahlung der Gebührnisse unter außergewähnlichen Verhältnissen. 
Erfolgt die Einberufung unter außergewöhnlichen Verhältnissen nicht durch Ein- 
berufungs-Ordres oder Gestellungslisten, sondern durch öffentliche Aufforderung, so haben 
die Gemeindebehörden, die von ihnen event. zu zahlenden Gebührnisse vom Aufenthalts- 
bis zum Sammelort (oben §. 2.2 2), und in dem oben zu §. 2. 29 beregten Falle vom 
Aufenthaltsort bis zum Garnison= oder Formationsort des Truppentheils den Ein- 
berufenen nach den Entfernungstabellen ebenso selbst zu ermitteln, wie dieß hinsichtlich 
des Meilengelds in §. 3 a oben allgemein vorgeschrieben ist. 
S. 5. 
Außertarifmäßige Gebührnisse. 
Wenn in Folge besonderer in einzelnen Fällen gegebener Bestimmungen die Marsch- 
gebührniß einbeorderter Reservisten oder Landwehrmänner anders zu bemessen ist, als 
nach oben §. 2.2, so liegt den Gemeinden die Verpflichtung zur Zahlung dieser außer- 
tarifmäßigen, vom Landwehr-Bezirks-Kommando auf der Gestellungsordre vermerkten 
Gebühr ob. 
Die Landwehr-Bezirks-Kommandos haben in diesem Fall neben dem Betrag der 
Gebührniß auch den Grund der anderartigen Bemessung derselben auf der Gestellungs- 
ordre anzugeben. 
S. 6. 
Bestimmungen in Betreff der Uebungsmannschaften. 
Die zu den Uebungen einberufenen Mannschaften der Reserve und Landwehr haben 
die ihnen nach oben §. 2. 2 a oder b zuständigen Marschgelder nicht von den Gemeinden, 
sondern erst nach ihrer Ankunft bei dem Truppentheil von diesem zu empfangen. 
Wenn jedoch diese Mannschaften von Mitteln gänzlich entblößt sind, so sind die 
Gemeindebehörden ermächtigt, denselben die zuständige Gebührniß vorschußweise auszu- 
bezahlen. 
Es ist daher der Betrag des Marschgeldes Seitens der Landwehr-Bezirks-Kommandos 
in allen Einberufungs-Ordres für Uebungsmannschaften anzugeben, und zwar:
	        
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