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Die Ausladung geschieht unter steter Aufsicht von Zollbeamten durch die Hafen-
Arbeiter des Hauptzollamts. Während derselben wird der für die Ausladung erforder-
liche Raum neben dem Krahnen durch bewegliche Schranken abgesperrt. Die ausgeladenen
Güter sind unmittelbar in einen bereit zu haltenden Eisenbahnwagen zu verladen und in
diesem sofort unter Begleitung des Zollbeamten in den Zollhof zur weiteren vorschrifts-
mäßigen Behandlung abzuführen.
S. 6.
Bei allen anderen Fahrzeugen ertheilt der Hafenwärter die Erlaubniß zur Aus-
ladung.
S. 7.
Das Ausladen, einmal begonnen, hat unausgesetzt vor sich zu gehen. Fehlt es dem
Schiffsführer an Schiffsknechten oder andern geeigneten Arbeitern, oder treten Umstände
ein, welche das Ausladen des Schiffes auf längere Zeit unterbrechen können, so muß
sich der Schiffsführer gefallen lassen, daß sein Fahrzeug von der Ladestätte einstweilen
entfernt und das der Anmeldung nach nächste Schiff zur Ausladung berufen wird, wel-
ches dieselbe vollenden darf, wenn auch mittlerweile die Hindernisse beseitigt wären, welche
der Ausladung des ersteren Schiffes im Wege standen.
8. 8.
Den Fall in §. 5 ausgenommen, erfolgen die Ausladungen mittelst des dem Pub-
likum zur Benützung überlassenen Krahnens.
Der Schiffsführer ist verbunden, die Waaren-Colli unter den Krahnen zu bringen
und in die Klammern und Schlingen desselben einzuhängen. Wenn die Hilfe des Krahnens
nicht nöthig ist, sondern von freier Hand ausgeladen wird, so hat der Schiffsführer die
Güter auf den Lauer reichen zu lassen.
Sobald ein Gut von sehr schwerem Gewicht in die Krahnen-Klammern und Schlingen
eingehängt und über den Schiffsrand ausgehoben ist, hat der Schiffer so weit vom Ufer
abzustoßen, daß das Schiff durch das etwa herabfallende Collo nicht mehr getroffen wer-
den kann.
Die Krahnen dürfen nur ihrer Tragfähigkeit entsprechend benützt werden. Die Bahn-
verwaltung wird für die Instandhaltung derselben und der dazu gehörigen Inventarstücke
Sorge tragen und ist für Schaden, der in Folge ihrer Benützung an Gütern, Schiffen,
Wagen 2c. entstehen sollte, insoweit haftbar, als das durch Anschlagen an jedem Krahnen