Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1877. (54)

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8. 17. 
Stämme, Gestöre, im Einbinden begriffene Eichenschollen, Bretter= und Kurzholz- 
flöße müssen (erforderlichen Falls auf die Dauer von 2 Tagen) von dem Ufer abgestoßen 
werden, wenn der von ihnen besetzte Raum für die Ein= bezw. Ausladung von Schiffen 
nothwendig ist. 
Versunkene Eichenstämme sind wegen Gefährdung der Fahrzeuge so bald als thun- 
lich heraufzuholen; insolange als es nicht geschehen, ist ihre Lage unter Wasser mit ein- 
gesteckten Bootshaken anzudeuten. 
8. 18. 
Durch Reparatur-Arbeiten im Hafengebiet veranlaßte Störungen beim Einwerfen, 
Einbinden oder Einladen des Holzes begründen gegen die Hafenverwaltung keinen Schadens- 
ersatz-Anspruch; sie befreien nur für die Zeit der Störung von der Verpflichtung zur 
Einhaltung der hafenordnungsmäßigen Fristen. 
6) Ausfahrt der Fahrzeuge. 
8. 19. 
Vor der Ausfahrt aus dem Hafen hat der Schiffer oder Flößer sich unter Angabe 
der Menge und Gattung seiner Ladung, beziehungsweise der Bestandtheile seines Floßes 
und der etwaigen Oberlast mittelst Vorzeigung der über seine Ladung sprechenden Papiere 
bei dem Hafenwärter zu melden. Die Erlaubniß zur Ausfahrt ertheilt die Bahnhof- 
Inspection auf die Anzeige des Hafenwärters, daß der Schiffer bezw. Flößer seinen Ver- 
bindlichkeiten hinsichtlich der Hafengebühren r2c. nachgekommen sei. 
8. 20. 
Die Ausfahrt muß alsbald nach erhaltener Erlaubniß geschehen. Damit dieselbe 
ohne Aufenthalt zu bewirken ist, hat der Schiffer sich vorher zu überzeugen, ob er den 
Ausfahrts-Canal ungehindert passiren könne. Das Anhalten mit dem Schiffe vor oder 
in der Hafen-Einfahrt ist untersagt. 
7) Benützung der Schiffswerfte. 
§. 21. 
Als Schiffsbauplatz dient die östliche Abdachung am Auslauf des Floßhafens.
	        
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