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8. 36.
Bretter und andere Geräthschaften der Schiffer, Flößer und Fuhrleute dürfen nur
mit Erlaubniß des Hafenwärters innerhalb des Hafengebiets niedergelegt werden.
Ebenso dürfen Schiffer, welche ihr Brennholz innerhalb des Hafengebiets sägen und
spalten wollen oder Reparaturen an ihrer Schiffsausrüstung vornehmen, die für den
Verkehr nöthigen Plätze und Wege nicht versperren, vielmehr haben sie sich hiezu der
ihnen besonders angewiesenen Plätze zu bedienen.
In die Hafenbecken dürfen weder schwimmende noch sinkende Gegenstände geworfen
werden.
Schiffe, welche im Hafen untergesunken sind, hat der Schiffsführer bezw. der Eigen-
thümer alsbald wieder zu heben; geschieht dies nicht binnen der von der Bahnhof-Inspection
bestimmten Frist, so ordnet letztere die Hebung auf Kosten des ersteren an.
§. 36.
Das Waschen und Baden, ebenso das Abbrennen von Feuerwerk, Schießen und
ähnliche Verrichtungen sind im Hafengebiete verboten. Im Uebrigen ist hier auf die
Verfügung des K. Ministeriums des Innern vom 25. Mai 1847, betreffend den Trans-
port von metallischen Giften auf dem Neckar (Reg. Blatt S. 229) und auf die Verfügung
desselben Ministeriums vom 12. Januar 1876 in dem gleichen Betreffe, S. 7, Abs. 4
(Reg. Blatt S. 23) sowie auf die Verfügung der K. Ministerien der auswärtigen An-
gelegenheiten und des Innern vom 17. März 1874, betreffend die polizeilichen Maß-
regeln zur Verhütung von Unglücksfällen bei Versendung, Lagerung und dem Verkaufe
des Schießpulvers, der Schießbaumwolle und ähnlicher explodirender Stoffe (Reg. Blatt
S. 325, vergl. mit §§. 58 und 59 der Neckarschifffahrts-Ordnung vom 1. Juli 1842)
zu verweisen.
VI. Gebühren.
8. 37.
Die Gebühren für die Benützung der Hafen-Anstalten sind durch einen besonderen
Tarif geregelt.
VII. Strafbestimmungen.
8. 38.
Uebertretungen der Vorschriften der Hafenordnung werden, soweit nicht die Straf-
bestimmungen des Zollgesetzes vom 10. Juli 1869 (Reg. Blatt S. 225) Platz greifen,