Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1877. (54)

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oder es sich um Uebertretungen eisenbahnpolizeilicher Vorschriften handelt, nach Maßgabe 
des Art. 44 des Polizeistrafgesetzes vom 27. Dezemiber 1871 (Reg. Blatt S. 391) bestraft. 
Stuttgart, den 9. Mai 1877. 
Inhalts--Nebersicht. 
I. Umfang des Neckar= und Floßhafen-Gebiels= . 
llZweckuanenützungdesNeckatundFloßhafcnsnnt ihren Zubehörden. 
1) Allgemeine Bestimmungen . 
2) Einfahrt und Anlegen der Fahrzenge 
3) Ausladung der Fahrzeuge 
4) Einladung der Fahrzeuge 
5) Benützung des Neckar= und Floßhafens ur den w rh 
6) Ausfahrt der Fahrzeuge. 
7) Benützung der Schiffswerfte .. 
8) Zeit, während welcher Neckar= und Floßhasen mit ihren Zubehorden den 
Verkehr freistehen 
III. Verkehr zwischen Bahnhof und Hasen. 
IV. Ueberwinterung von Schiffen und Floßholz. 
V. Allgemeine Bestimmungen zur Erhaltung der Sicherheit und Ordnung im dafen. 
1) Aufsichtsbehörden. . . 
2) Ordnung des Verkehrs im vr . 
VlGebühren. . · 
VllStrafbesttmmungen. 
was-sey- qovcpvcfxøoeyocpoeych 
1. 
2. 
3 und 4. 
5 bis 9. 
10 bis 13. 
14 bis 18. 
19 und 20. 
21 bis 24. 
25. 
. 26 bis 29. 
30 und 31. 
32. 
. 33 bis 36. 
37. 
38.
	        
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