Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1877. (54)

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Einführung des allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuchs, zu verleihen, was hiemit 
öffentlich bekannt gemacht wird. 
Stuttgart, den 25. Mai 1877. 
Sick. 
Versugung des Ministeriums des Innern, in Betreff der Reibfenerzenge. 
Vom 15. Juni 1877. 
Auf Grund des §. 368 Nr. 8 des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich werden 
unter gleichzeitiger Hinweisung auf die Bestimmungen der Feuerpolizeiordnung vom 
21. Dezember 1876 (Reg. Blatt S. 513), insbesondere §. 1 bis 3, §. 7 Absatz 1, 2 und 4, 
§. 8, §. 23, §. 35 und 36, in Betreff der Reibfeuerzeuge nachstehende besondere Vor- 
schriften ertheilt: 
8. 1. 
Für die Versendung müssen die Reibfeuerzeuge und sonstige ähnliche Zündmittel in 
den Portionen, wie sie zum Kleinverkauf kommen, in gut schließende unmangelhafte Hülsen 
von Holz oder starkem Papier gebracht, mit den Hülsen in gut schließende hölzerne Kisten 
von mindestens 2 Centimeter Dicke verpackt und die leeren Zwischenräume in den Kisten 
mit lockeren weichen Materialien, wie trockenem Sägmehl, Kleie und dergleichen aus- 
gefüllt werden. 
Der Frachtfuhrmann ist auf die Feuergefährlichkeit der Waare aufmerksam zu machen 
und es ist auf den Kisten und in dem Ladschein der Inhalt durch das Wort „Reib- 
feuerzeuge“ zu bezeichnen. 
S. 2. 
Bei dem Kleinverkauf sind die Zündmittel in den in §. 1 vorgeschriebenen Hülsen 
zum Verkauf zu bringen. 
Hinsichtlich der feuersicheren Verwahrung der für den Verkauf oder für die Benützung 
bestimmten Vorräthe wird auf die Bestimmung in §. 367 Nr. 5 und 6 des Strafgesetz- 
buchs für das Deutsche Reich verwiesen. Außerdem sind für die Aufbewahrung solche 
Orte zu wählen, welche für Kinder nicht zugänglich sind. 
S. 3. 
Das Verschleudern oder Wegwerfen von Zündhölzern, an welchen noch Zündstoff 
haftet, ebenso das Wegwerfen brennender Zündhölzchen ist sorgfältig zu vermeiden.
	        
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