Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1877. (54)

147 
N 16. 
Regierungs= Blatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart Donnerstag den 28. Juni 1877. 
Inhalt. 
Versügung des Ministeriums des Innern, betressend die Ausführung des Reichsgesetzes vom 7. April 1876 über 
die eingeschriebenen Hilfskassen. Vom 23. Juni 1877. — Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, betressend 
die periodischen Uebersichten über den Stand der eingeschriebenen Hilfskassen. Vom 23. Juni 1877. 
  
  
Versügung des Ministeriums des Innern, betreffend die Ausführung des Reichsgesehes vom 7. April 
1876 über die eingeschriebenen Hilfskassen. Vom 23. Juni 1877. 
Zur Ausführung des Reichsgesetzes über die eingeschriebenen Hilfskassen vom 
7. April 1876 wird Folgendes bestimmt: 
1) Unter der Bezeichnung des Gesetzes: „Höhere Verwaltungsbehörde“ 
sind mit Ausnahme des §. 35 Abs. 3 die K. Kreisregierungen, unter der Bezeichnung 
„Vorstand der Gemeinde“ in §§. 14 und 23 die Gemeinderäthe, außerdem die 
Ortsvorsteher zu verstehen. 
Die Beaufsichtigung der Kassen (§. 33 und 35 Abs. 3 des Gesetzes) ist Obliegen- 
heit der K. Oberämter. 
2) Die den K. Kreisregierungen zu machenden Vorlagen haben durch Vermittlung 
der K. Oberämter zu erfolgen, weßhalb die Betheiligten die einzureichenden Schriftstücke 
dem zuständigen Oberamt zu übergeben haben. 
3) Ueber die Einreichung des Statuts behufs Erwirkung der Zulassung (§. 4 Abs. 1 
des Gesetzes) hat der Ortsvorsteher, welchem dasselbe übergeben wird, ein Protokoll auf- 
zunehmen, welches das Datum der Einreichung, den Namen der Kasse und den Namen 
und Wohnort der das Statut einreichenden Personen zu enthalten hat.
	        
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