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e) sie haben sich von allen Verhältnissen der Kassen, welche für die Wahrnehmung
der Aufsicht von Bedeutung sind, soweit erforderlich, durch Einsichtnahme von den
Büchern der Kassen (8. 33 Abs. 2) in fortlaufender Kenntniß zu erhalten;
) in denjenigen Fällen, wo Mitglieder des Vorstands oder des Ausschusses den Be-
stimmungen des Gesetzes zuwiderhandeln (§. 34), ist von den Oberämtern, soweit
nicht zunächst mit Ordnungsstrafen vorzugehen ist (§. 33 Abs. 4) die Einleitung
des gerichtlichen Strafverfahrens zu veranlassen;
8) wenn über eine eingeschriebene Hilfskasse das Konkursverfahren eröffnet wird
(§. 29 Abs. 3) oder wenn einer der Fälle eintritt, in welchen nach §. 29 Nr. 1—6
die Schließung einer Kasse erfolgen kann, so ist der Kreisregierung innerhalb
14 Tagen Anzeige zu machen.
Innerhalb der gleichen Frist ist derselben die erfolgte Auflösung einer Kasse
anzuzeigen;
h) in dem Falle des §. 30 Satz 2 hat das Oberamt die erforderlichen Verfügungen
wegen Abwickelung der Geschäfte der Kasse zu treffeu;
i) sollte die Handhabung der Aufsicht in einzelnen Fällen die Vornahme einer Reise
an den Sitz der Hilfskasse erfordern, so ist hiezu in der Regel vorher die Legiti-
mation der K. Kreisregierung einzuholen und der entstehende Aufwand in das
% jährige Verzeichniß über die von der K. Staatskasse zu tragenden Diäten und
Reisekosten aufzunehmen.
15) Für das Verfahren auf Schließung einer Kasse (§. 29 Abs. 1 u. 2) finden die
Bestimmungen des §. 8 der K. Verordnung vom 19. Juni 1873, betreffend das Verfahren
in Gewerbesachen (Reg. Blatt S. 258) siungemäße Anwendung.
16) Für die in den §§. 25 und 27 des Gesetzes vorgesehenen Formulare und Fristen
sind die Bestimmungen des Bundesraths maßgebend.
Stuttgart, den 23. Juni 1877.
Sick.