Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1877. (54)

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17. 
Regierungs-Blatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
Ausgegeben Stuttgart Freitag den 29. Imi 1877. 
Inhalt. 
Finanzgesetz für die Finanzperiode 1. Juli 1877/31. März 1879. Vom 28. Juni 1877. 
finanzgesetz für die Finanzperiode „## uo Vom 28. Juni 1877. 
Karl, oon Gottes Gnaden König von Württemberg. 
. Juli 1877 
Zu Feststellung des Staatshaushalts für die Finanzperiode ##verordnenund 
verfügen Wir, nach Anhörung Unseres Staatsministeriums und unter Zustimmung 
Unserer getreuen Stände, wie folgt: 
Art. 1. 
Der Staatsbedarf ist für den ordentlichen Dienst nach dem beigefügten Hauptfinanz= 
etat festgesetzt: 
1. Juli 1877 
für dun u#m— auf. .. 48,338,787«-485-.9, 
fur—«—’7""Manf.. .........37,605,135»50» 
slMäkz 1879 
zusammen für die Finanzperiode u s% auf 835,943,923 „„ 35, 
Art. 2. 
Zur Deckung dieses Aufwands sind bestimmt: 
1) der Reinertrag des Kammerguts, welcher nach dem Voranschlag für die Finanz- 
periode ##. Bursner- angenommen ist ui. 39,366,371.-4 47 
2) die im Etat namentlich bezeichneten Steuern, welche sich 
für dieselbe Zeit mit Einrechnung der hienach bestimmten 
Zuschläge (Art. 4) berechnen an 
a) direkten Abgaben aaff221,374,001 44 — 
b) indirekten Abgaben auf. . .. 18, 199, 213 A 57 
39,573,214 — 
3) ein Zuschuß aus der Restverwaltung im Betrag von 70,004,337 J/4 74 5 
zusammen 85,943,92344 350
	        
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