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Z„ 18.
Regierungs-Blatt
für das
Köänigreich Württemberg.
Ausgegeben Stuttgart Sanstag # den 14. Juli 1877.
Inhalt.
Königliche Verordnung, betressend Aenderungen der K. Verordnung vom 5. Juli 1878 über die Gebühren der
Zeugen und Sachverständigen in gerichtlichen Strassachen. Vom 12. Juli 1877. — Königliche Verordnung, be-
treffend die Abönderung der K. Verordnung vom 5. Juli 1873 in Betreff der Gebühren der Zeugen in bürger-
lichen Rechtsstreitigkeiten. Vom 12. Juli 1877. — Bekanntmachung des Ministeriums des Kirchen= und Schul-
wesens, betreffend eine Aenderung in den NRangverhälknifsen der Präzeptoren und Reallehrer. Vom 29. Juni 1877.—
Verfügung des Ministeriums des Kirchen= und Schulwesens, betressend das höhere Mädchenschulwesen. Vom
11. Juli 1877. — Verfügung des K. Medicinal-Collegiums, betreffend die Abänderung der Arzneitaxe. Vom
2. Juli 1877.
fönigliche Verordnung, bektreffend Aenderungen der fl. Verordnung vom 5. Juli 1873 über die Ge-
bühren der Beugen und Sachverständigen in gerichtlichen Strassachen. Vom 12. Juli 1877.
Karl, von Gottes Gnaden König von Württemberg.
Nach Auhörung Unseres Staatsministeriums verordnen und verfügen Wir, daß
an die Stelle der §§. 2, 4, 5, 6, 10 und 19 Unserer Verordnung vom 5. Juli 1873,
betreffend die Gebühren der Zeugen und Sachverständigen in gerichtlichen Strafsachen
(Reg. Blatt S. 283 ff.), vom 15. Juli d. J. ab die nachstehenden Bestimmungen zu
treten haben:
S. 2.
Zeugen, welche an ihrem Aufenthaltsorte vernommen werden, erhalten eine
nach der Zeitversäumniß zu bemessende Tagesgebühr.
Dieselbe beträgt auf zwei Stunden oder weniger 60 Pfennige.
Bei längerer Zeitversäumniß wird für jede weitere Stunde der Betrag von
20 Pfennigen vergütet bis zum Höchstbetrag von 2 Mark für Einen Kalendertag.