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die Gebäude... .... .. 15999,093. M
die Gewerbe.... 12999,093-4
—: . 8.,723,315 /
Unter Berücksichtigung der Aenderungen beim Landes-, Grund= und Gefäll-Kataster,
worüber die Nachweisungen den Oberämtern besonders zugegangen sind, und nach welchen
nunmehr auch der Amtskörperschafts= und Ortssteuerfuß richtig zu stellen ist, berechnet
sich pro 1. Juli 1877
a) das Grundkataster nach dem Reinertrag auf . . 17,899,809 fl. —
und das Gefällkataster aaaf . 8,199fl.16kr.
—J—17,908,008fl.16kr.
demnachdieStaatsstcuerfüchidejeauf100fl.Rcincrtragauf26«-fs.38s’-6,»0Pf.;
nach den gemäß dem Gesetz vom 28. April 1873, betreffend die Grund-, Gebäude= und
Gewerbesteuer hergestellten Katastern berechnet sich ferner
b) das Gebäudekataster nach dem Kapitalwerth aauf 1,647,697,200
und die Staatssteuer je auf 1000 4 Kapitalwerth zu —. 1.4 213 /%0 Pf.;
o) das Gewerbekataster auf einen steuerbaren Betrag von . . 66,980,918. M.
und die Staatssteuer je auf 100 /¾ steuerbaren Betrag zu —:. 2M. 98 00 Pf. ;
Die hienach pro 1877/78 auf die einzelnen Oberamtsbezirke entfallende Jahressteuer
ist in der Beilage ersichtlich.
Bezüglich der Stener aus Grundeigenthum und Gefällen werden die K. Ober-
ämter angewiesen, unverweilt die Vertheilung der Steuern auf die einzelnen Orte 2c.
unter Zugrundlegung des Landeskatasters vorzunehmen und dafür zu sorgen, daß die
Unteraustheilung auf die Steuerpflichtigen je abgesondert auf das Grund= und Gefäll-
kataster vollzogen wird.
Wegen Vertheilung der Gebäude= und Gewerbesteuern auf die einzelnen Gemeinden,
wegen Behandlung des nach Art. 3 Ziff. 4 des Finanzgesetzes in Folge der Berichtigung
und Fortführung der Gebäude= und Gewerbekataster für Rechnung der Staatskasse ent-
stehenden Abgangs und Zuwachses und wegen der nach Ziffer 5 von den Wandergewerben
an die Staatskasse zu entrichtenden Stener werden die Bezirkssteuerämter
(Kameralämter), welchen nach Art. 84 und 98 des Gesetzes vom 28. April 1873 die