Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1877. (54)

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8. 7. 
Die Befugniß, die zulässigen Ordnungsstrafen, jedoch Geldstrafe nur bis zum Be- 
trage von dreißig Mark oder Haftstrafe bis zu drei Tagen, wegen Verfehlungen im 
Dienste selbst (vergl. 8. 5) zu verhängen, kommt ferner zu: 
1) dem Vorstande des Strafanstalten-Collegiums gegen die ihm untergebenen 
Kanzleibeamten und Unterbediensteten, sowie gegen das Personal der Strafanstalten, von 
welchem solche Verfehlungen in unmittelbarer amtlicher Berührung mit ihm begangen 
worden; 
2) dem Generaldirektor der Verkehr sanstalten gegen die Beamten und Unter- 
bediensteten bei der Kanzlei der Generaldirektion, ferner gegen sämmtliche der General- 
direktion oder deren Sektionen untergebene Beamte, welche in unmittelbarer amtlicher Be- 
rührung mit ihm der Verfehlungen sich schuldig machen; 
3) den Vorständen der Sektionen der Verkehrsanstalten sowie den Vor- 
ständen der einzelnen Unterabtheilungen der Eisenbahndirektion gegen die 
der betreffenden Sektion oder Unterabtheilung beigegebenen Kanzleibeamten und Unter- 
bediensteten, sowie gegen das übrige derselben untergebene Personal, wofern solches die 
Verfehlung in unmittelbarer amtlicher Berührung mit dem Sektions= oder Unterabtheilungs- 
vorstand begeht; 
4) den Vorständen der in §. 4 Z. 3 genannten Collegien sowie dem Rek- 
tor der Universität Tübingen gegen die ihnen unmittelbar untergebenen Kanzlei- 
beamten und Unterbediensteten, sowie gegen das gesammte Personal der nachgesetzten 
Stellen, wenn von diesem eine Verfehlung der gedachten Art in unmittelbarer amtlicher 
Berührung mit dem Collegialvorstand begangen wird. 
Gegen die ihnen unmittelbar untergebenen Mitglieder des Collegiums können die 
unter Ziff. 2 bis 4 bezeichneten Vorstände nur die Ordnungsstrafe des Verweises ver- 
hängen; 
5) dem Vorstande der Archivdirektion gegen die ihm unmittelbar untergebenen 
Kanzleibeamten und Unterbediensteten. 
Gegen das ihm untergebene höhere Beamtenpersonal kann er nur Verweise verhängen; 
6) den Vorständen der Oberämter gegen ihre Unterbediensteten. 
Gegen die zweiten Beamten sind sie nur zu Verweisen befugt.
	        
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