Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1877. (54)

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lassung von Leichentransporten vereinbart ist (vergl. §. 4 Abs. 2), wenn es sich von 
der Leiche eines an einer ansteckenden Krankheit Gestorbenen handelt, vor der Aus- 
stellung des Leichenpasses die Entschließung des Ministeriums des Innern ein- 
zuholen. 
8. 3. 
Der Leichenpaß darf nur ausgestellt werden auf Grund eines von einem approbirten 
Arzte ausgestellten Zeugnisses, aus welchem der Name und Stand des Todten, der wirk- 
liche Eintritt des Todes und die Zeit desselben, ferner die Krankheit, an welcher der 
Tod erfolgte, sowie ob und welche besonderen Vorsichtsmaßregeln bei dem Transport der 
Leiche erforderlich sind (vergl. §. 7), zu entnehmen ist. 
Außerdem ist eine Bescheinigung des Standesbeamten darüber beizubringen, daß der 
Sterbefall in das Sterberegister eingetragen worden ist. 
Handelt es sich um den Trausport von Leichen solcher Personen, welche an einer 
ansteckenden Krankheit gestorben sind, so ist überdieß durch das Oberamt eine Aeußerung 
des Oberamtsarztes einzuholen. Auch in anderen Fällen, in welchen Bedenken vorliegen, 
kann das Oberamt das Gutachten des Oberamtsarztes einholen. 
8. 4. 
Die Zulassung von Leichentransporten aus Staaten, mit welchen eine Vereinbarung 
wegen wechselseitiger Anerkennung der Leichenpässe nicht besteht, ist von der Genehmigung 
des Ministeriums des Innern abhängig. — Die wechselseitige Anerkennung der Leichen- 
pässe ist vereinbart mit den Regierungen von Preußen, Bayern, Sachsen, Baden, Hessen, 
Mecklenburg-Schwerin, Sachsen-Weimar, Mecklenburg-Strelitz, Sachsen-Koburg-Gotha, 
Anhalt, Lübeck, Bremen und Hamburg. 
S. 5. 
Leichentransporte aus Orten, in welchen die Cholera oder die Pocken epidemisch 
herrschen, sind während der Dauer der Epidemie und Einen Monat lang nach dem Er- 
löschen derselben ohne Rücksicht auf die Todesursache im einzelnen Falle unbedingt aus- 
geschlossen. 
S. 6. 
Jedem Leichentransport ist eine zuverläßige Person als Begleiter beizugeben. 
Die Leichen müssen, gegen den Zutritt der Luft vollkommen verwahrt und zu dem 
Ende in doppelte, gut verpichte, beziehungsweise verlöthete und gut verschlossene Särge,
	        
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