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ist dem Durchschnittsbetrag der jährlichen Gemeindesteuer, welche die bisherige Steuer-
gemeinde in den zehn Steuerjahren 1. Juli 1867 bis 1877 von den in die Besteuerung
der Markungsgemeinde übergehenden Gründstücken erhoben hat.
Die Markungsgemeinde ist berechtigt, zur Deckung ihrer Verbindlichkeit diesen Durch-
schnittsbetrag während sechsundzwanzig Jahren von den Eigenthümern der Grundstücke
auch dann fortzuerheben, wenn auf diese bei ihr ein niedrigerer Steuerbetrag oder auch
gar kein Gemeindeschaden entfallen würde.
Art. 6.
Die Eigenthümer der Grundstücke, welche von dem bisherigen Steuerverband in die
Besteuerung der Markungsgemeinde übergehen, erhalten Entschädigung, wenn sie hiedurch
nach dem Durchschnitt der zehn Steuerjahre vom 1. Juli 1867 bis 1877 mit einer höheren
Gemeindesteuer belastet werden. Die Entschädigung besteht darin, daß die Grundbesitzer
an Stelle der Gemeindesteuer, welche ihre Grundstücke nach den Umlagen der Markungs-
gemeinde treffen würde, an die letztere zwanzig Jahre lang keine oder eine fixirte Ge-
meindesteuer zu entrichten haben. Dieselbe ist gleich dem Durchschnittsbetrag der Gemeinde-
steuer, welche die Eigenthümer in den Steuerjahren 1867 bis 1877 an die frühere
Steuergemeinde zu entrichten hatten; war eine solche Steuer nicht zu entrichten, so findet
auch während der zwanzig Jahre kein Ansatz von Gemeindesteuer statt.
Art. 7.
Die Kosten, welche durch die Bereinigung der Markungs= und Steuergrenzen ent-
stehen, hat jede Gemeinde auf sich zu leiden, gemeinsame Kosten werden von den bethei-
ligten Gemeinden zu gleichen Theilen getragen.
Art. 8.
Können sich die betheiligten Gemeinden darüber, ob die den Gegenstand der Mar-
kungs= und Steuergrenzausgleichung bildende Fläche der bisherigen Steuergemeinde einzu-
verleiben oder in dem bestehenden Markungsverband zu belassen sei, nicht einigen (Art. 1
und Art. 3 Abs. 2), so entscheidet hierüber die Kreisregierung.
Art. 9.
Gegen solche Entscheidungen steht den betheiligten Gemeinden das Recht der Be-