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Katasterkommission (Art. 5 des Gesetzes vom 28. April 1873), welche zu diesem Zwecke
durch zwei von dem Ministerium des Innern beizugebende stimmberechtigte Mitglieder
verstärkt wird.
In gleicher Weise wird es gehalten, wenn nach Aufhebung der Katasterkommission
deren Geschäfte an das Steuerkollegium übergehen.
Art. 6.
Zurückforderung der Steuern.
Eine Zurückforderung von Körperschaftssteuern, welche nicht mit der Rückforderung
von Staatssteuern in Verbindung steht (Gesetz vom 28. April 1873, Art. 12, Abs. 3),
unterbricht den Lauf der Verjährung, wenn sie bei der Gemeindepflege angebracht wird.
Die Verjährungsfrist für die Rückforderung oder Nachforderung der vor Verkündi-
gung dieses Gesetzes bereits bezahlten oder verfallenen Steuern lauft vom Tage seiner
Verkündigung an.
Art. 7.
Kosten der neuen Katastrirung.
Die sämmtlichen Kosten, welche durch die erstmalige Einschätzung der nicht staats-
steuerpflichtigen Grundstücke, Gebäude und Gewerbe für die Amts= und Gemeindebesteuerung,
durch die hiemit zusammenhängenden Vorbereitungsgeschäfte und durch die Herstellung der
Kataster entstehen, werden von den Amtskörperschaften getragen.
Art. 8.
Salinen und Hüttenwerke des Staats, Eisenbahnen.
Für die Einschätzung der zum Betrieb der Salinen und Hüttenwerke des Staats,
sowie der Staats= und Privat-Eisenbahnen zur Zeit der neuen Katastrirung ge-
hörenden Grundflächen, mögen letztere angebaut sein oder nicht, finden Art. 18 bis 49
und 51 bis 67 des Gesetzes vom 28. April 1873 keine Anwendung.
Nach Vollendung des nach dem Gesetz vom 28. April 1873 Art. 68 Abs. 1 herzu-
stellenden Grundkatasters ist die Gesammtkatastersumme dieser Grundfläche in jedem
Steuerdistrikt (Gesetz vom 28. April 1873, Art. 4 Abs. 2) zu der Gesammtkatastersumme
der übrigen Grundfläche des Steuerdistrikts in das gleiche Verhältniß zu bringen, in