Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1877. (54)

201 
welchem die bisherige Katastersumme dieser Grundfläche zu derjenigen der sonstigen Grund- 
fläche des Steuerdistrikts steht. 
Art. 9. 
Eröffnung der Schätzungsergebnisse und Beschwerden. 
Nach Feststellung der Steueranschläge durch die Katasterkommission (Art. 5) sind 
dieselben den Eigenthümern der Steuerobjekte beziehungsweise den zuständigen Staats- 
verwaltungsbehörden, sowie dem Amtsversammlungsausschuß und den betreffenden Ge- 
meinderäthen zu eröffnen. Denselben steht das Recht der Beschwerde bei der Kataster- 
kommission binnen der unerstrecklichen Frist von 21 Tagen zu. Soweit die angebrachten 
Beschwerden nicht durch Verzicht oder Erkenntniß der Katasterkommission ihre Erledigung 
finden, geht die weitere Berufung nach Maßgabe des Art. 57 Abs. 6 des Gesetzes vom 
28. April 1873 zur endgiltigen Entscheidung aun das Ministerium des Innern. 
Bei den Waldungen kann jedoch Beschwerde nur gegen die Einreihung in die auf- 
gestellten Reinertragsklassen, nicht gegen diese selbst erhoben werden. 
  
Fortführung der Kataster. 
(Art. 10 bis 13.) 
Art. 10. 
Auf die Fortführung der Kataster findet hinsichtlich der nur amts= und gemeinde- 
steuerpflichtigen Gegenstände der Art. 14 des Gesetzes vom 28. April 1873 entsprechende 
Anwendung. 
Bei neuen aus Anlaß der Fortführung der Kataster vorkommenden Einschätzungen 
solcher Gegenstände, die sich in der Verwaltung des Bezirkssteuerbeamten befinden, tritt 
der Oberamtmann an dessen Stelle. · 
Art. 11. 
Auf die Eröffnung des Ergebnisses von Einschätzungen aus Anlaß der Fortführung 
der Kataster nicht staatssteuerpflichtiger Gegenstände und auf etwaige Beschwerden finden 
die Bestimmungen des Art. 9 Anwendung. 
Art. 12. 
Das Oberamtssteuerkataster über die nur zu Amts- und Gemeindeanlagen pflichti- 
gen Grundstücke, Gebäude und Gewerbe hat der Oberamtspfleger oder ein anderer von 
der Amtsversammlung aufgestellter Geschäftsmann fortzuführen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.