Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1877. (54)

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Die gleiche Strafbefugniß steht dem Kommandanten der Forst= und Steuer- 
wache gegen die ihm untergebenen Bediensteten zu, wenn die Verfehlung in unmittelbarer 
amtlicher Berührung mit ihm begangen worden ist. 
§. 11. 
Die in §. 10 bezeichnete Strafbefugniß steht wegen Verfehlungen im Dienste selbst 
auch zu « 
1) den Eisenbahn= und Post-Betriebsinspektoren sowie dem Telgraphen- 
Inspektor je gegen das Personal des betreffenden Dienstzweigs, jedoch mit Beschrän- 
kung auf die Zuwiderhandlungen gegen die von dem betreffenden Inspektor selbst aus- 
gehenden Weisungen; 
2) den Bahnhof-Inspektoren gegen das auf dem Bahnhof, dem sie vorstehen, 
sowie in dem ihnen zugetheilten Bahnpolizeibezirk angestellte, beziehungsweise dienstthuende 
Stations-, Abfertigungs-, Telegraphen-, Maschinen= und Fahrpersonal; 
3) den Bahnhofverwaltern I. Classe gegen das auf dem Bahnhof, dem sie 
vorstehen, angestellte Personal, beziehungsweise gegen das Maschinen= und Fahrpersonal 
während seiner Dienstleistung auf dem betreffenden Bahnhof; 
4) nachstehenden Beamten je gegen das ihnen untergebene Personal: 
a) den Vorständen der Hauptkassen (Eisenbahnkasse, Oberpostkasse), des tech- 
nischen Bureaus, der Druckmaterialien-, Hauptmagazins= und 
Montirungs-Verwaltung, 
b) dem Dampfschifffahrts-Inspektor, 
c) den Oberpostmeistern, dem Eisenbahnpostinspektor und den Post- 
meistern, 
4) den Vorständen der Bauämter für den Eisenbahubau und den Eisen- 
bahnbetrieb, 
e) den Vorständen der Hauptwerkstätten (Maschinen-, Wagen-, Telegraphen- 
Werkstätten), 
!) dem Culturinspektor. 
8. 12. 
Soweit nicht in Vorstehendem anderweitige Bestimmung getroffen ist, kommt jedem 
Dienstvorgesetzten außer der ihm als solchem überhaupt zustehenden Befugniß, durch 
Ermahnungen, Warnungen und Zurechtweisungen die Untergebenen zu Erfüllung der
	        
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