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bleibt, da sich hierüber allgemein bindende Vorschriften nicht geben lassen, dem Gemeinde-
rath beziehungsweise dem Beamten, welcher das Umlagegeschäft besorgt, überlassen. Auf-
gabe der Oberämter ist es aber, bei der Prüfung der Gemeinderechnungen sich zu ver-
gewissern, daß bei denjenigen Steuerpflichtigen, welche Grundstücke mit fixirter Gemeinde-
steuer und dem Gemeindeschaden unterliegende Grundstücke besitzen, die Umlage des Ge-
meindeschadens nur auf die Katastersumme der letzteren erfolge.
§S. 11.
Von jeder durch Uebereinkunft oder Entscheidung der Kreisregierung erledigten
Markungs= und Steuergrenzebereinigung ist dem K. Steuerkollegium behufs der Richtig-
stellung des Landessteuerkatasters und des Oberamtssteuerkatasters von dem Oberamt
Anzeige zu machen.
Vergl. Verfügung der Ministerien des Innern und der Finanzen vom 18. Juli 1840
§. 3. Weissers Verwaltungs-Edikt S. 1150.
8. 12.
Auf den 1. Dezember dieses Jahres haben die betreffenden Oberämter über den Voll-
zug des Bereinigungsgeschäfts an die Kreisregierung Bericht zu erstatten. Auf den
1. Jannar k. Is. sieht das Ministerium den Vollzugsberichten der Kreisregierungen
entgegen.
Stuttgart, den 11. August 1877.
Sick.
Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend die Anordnung neuer Abgeordnetenwahlen für
die Oberamtsbezirke Kirchheim, Gehringen und Rottweil. Vom 27. August 1877.
Nachdem die letzten Abgeordnetenwahlen der Oberamtsbezirke Oehringen und Rott-
weil von der Kammer der Abgeordneten für ungiltig erklärt worden sind, und der bis-
herige Abgeordnete des Oberamtsbezirks Kirchheim durch die Annahme eines besoldeten
Staatsamts Sitz und Stimme in der Kammer verloren hat, wird auf höchsten Befehl
Seiner Königlichen Majestät die Vornahme von Neuwahlen für die Oberamtsbe-
zirke Kirchheim, Oehringen und Rottweil angeordnet und Nachstehendes verfügt: