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im Umherziehen (Centralblatt 17 für das Deutsche Reich 1877 Seite 142 ff.) werden
nachstehend zur allgemeinen Kenntniß gebracht.
Stuttgart, den 19. September 1877.
Sick.
Bekanntmachung,
betreffend den Gewerbebetrieb der Ausländer im Umherziehen. Vom 7. März 1877.
Auf Grund der Bestimmung im §. 57 Abs. 3 der Gewerbeordnung hat der Bun-
desrath nachstehende Bestimmungen über den Gewerbebetrieb der Ausländer im Umherziehen
erlassen: "
1.
Ausländer, welche ein Gewerbe im Umherziehen (8§. 55 und 56 der Gewerbeord-
nung) betreiben wollen, bedürfen eines Legitimationsscheines. Ausgenommen sind solche
Ausländer, welche ausschließlich den Verkauf oder Ankauf roher Erzeugnisse der Land-
und Forstwirthschaft, des Garten= und Obstbaues im gewöhnlichen Grenzwerkehr betreiben
wollen.
2.
Die Ertheilung eines Legitimationsscheines ist zu versagen, sobald für das Gewerbe,
für welches der Schein nachgesucht wird, der den Verhältnissen des Verwaltungsbezirkes
der Behörde entsprechenden Anzahl von Personen Legitimationsscheine ertheilt sind.
Für das Gewerbe der Topfbinder, der Kesselflicker, der Händler mit Drahtwaaren
und ähnlichen Gegenständen darf ein Legitimationsschein nur solchen Personen ertheilt
werden, welche nachweislich in dem nächst vorangegangenen Kalenderjahre einen Legiti-
mationsschein für dieses Gewerbe erhalten haben.
3.
Ausländer, welche entweder das 21. Lebensjahr noch nicht überschritten haben oder
durch ihre Persönlichkeit zu erheblichen polizeilichen Bedenken Anlaß geben, insbesondere
also solche Ausländer, bei welchen einer der im 8. 57 der Gewerbeordnung unter 1 bis 4
bezeichneten Fälle vorliegt, sind zum Gewerbebetrieb im Unterziehen nicht zuzulassen.