Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1877. (54)

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zwischen Mannheim und Heilbronn die Schleppschifffahrt an Kette oder Drahtseil mittelst 
Dampfkraft zu betreiben und zu diesem Zwecke in das Bett des Neckars eine Kette oder 
ein Drahtseil zu legen. 
S. 1. 
Die Dauer dieser Erlaubniß wird auf vierunddreißig Jahre vom Tage der Aus- 
fertigung dieser Konzession an festgesetzt. 
8. 2. 
Es muß, den Fall höherer Gewalt ausgenommen, mit dem Betrieb auf der ganzen 
Strecke binnen drei Jahren von dem gleichen Zeitpunkte ab begonnen werden. 
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Die Unternehmerin hat alle für die Schifffahrt auf dem Neckar bestehenden und 
noch zu erlassenden gesetzlichen und polizeilichen Vorschriften zu befolgen. 
S. 4. 
Weder durch die Drahtseile beziehungsweise Ketten noch durch den Betrieb der 
Schleppschifffahrt mittelst derselben darf die Ausübung der Segel= beziehungsweise der 
Dampfschifffahrt oder der Betrieb der Flößerei oder der Leinzug gehindert werden und 
ist gegebenen Falls die Flußaufsichtsbehörde befugt, die nöthigen Anordnungen zu treffen, 
denen Folge geleistet werden muß. 
S. 5. 
Die Beförderung von Waaren oder Fahrzeugen darf Niemanden versagt werden, 
sofern die Fahrzeuge für den Schleppdienst tanglich, mit der nöthigen Bemannung und 
Ausrüstung versehen sind und ihr Tiefgang dem jeweiligen Wasserstande entspricht. 
Die Beförderung der Fahrzeuge einer Station erfolgt nach der Reihenfolge der 
Anmeldungen, über welche besondere Register zu führen sind. 
In der Fahrt begriffene Fahrzeuge dürfen zu Gunsten der Fahrzenge einer in- 
zwischen erreichten Station nicht abgehängt werden, selbst wenn die Anmeldung dieser 
letzteren zeitlich früher erfolgt wäre. 
Die Anmeldung bei einer Station kann erst erfolgen, wenn das betreffende Fahr- 
zeug an der bezüglichen Station angekommen und zur Abfahrt bereit liegt.
	        
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