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den rechtzeitigen Abschluß der Katasterrevisionsgeschäfte und der Umlage in den einzelnen
Gemeinden, sowie für den rechtzeitigen Einzug und die Ablieferung der Beiträge zu
sorgen und die zu fertigenden Umlageurkunden spätestens auf den 1. März des nächsten
Jahres an den Verwaltungsrath einzusenden.
Stuttgart, den 24. November 1877. Sick.
Versügung der Ministerien des Innern und der Finanzen, betreffend die Ausführung des Titels III
der Deuischen Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 über den Gewerbebetrieb im
Umherziehen. Vom 29. November 1877.
Zum Vollzug des Titels III der Deutschen Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869
(Reg. Blatt von 1871 Nr. 30) und der Bekanntmachung des Reichskanzleramts vom
7. März 1877, betreffend den Gewerbebetrieb der Ausländer im Umherziehen (Reg. Blatt
S. 217) wird mit Wirksamkeit vom 1. Jannar 1878 an Nachstehendes verfügt:
I. Porschriften über die Ausübung des Gewerbebetriebs im Amherziehen und über
die Ausstellung der Hegitimationsscheine.
8. 1.
Inländer (Reichsangehörige) und Ausländer (Nichtreichsangehörige) bedürfen nach
§. 55 der Deutschen Gewerbeordnung eines von der zuständigen Verwaltungsbehörde aus-
gestellten Legitimationsscheines zum Gewerbebetrieb im Umherziehen, wenn sie außerhalb
ihres Wohnorts ohne Begründung einer gewerblichen Niederlassung und ohne vorgängige
Bestellung in eigener Person
1) Waaren irgend einer Art feilbieten,
2) Waaren irgend einer Art bei anderen Personen als bei Kaufleuten oder an andern
Orten als in offenen Verkaufsstellen zum Wiederverkauf ankaufen,
3) Waarenbestellungen aufsuchen,
4) gewerbliche oder künstlerische Leistungen oder Schaustellungen, bei welchen ein
höheres wissenschaftliches oder Kunstinteresse nicht obwaltet, feilbieten wollen.
8. 2.
Nicht erforderlich ist ein Legitimationsschein
1) zum Verkauf oder Ankauf roher Erzeugnisse der Land= und Forstwirthschaft, des
Garten= und Obstbaues; zu diesen Erzeugnissen der Land= und Forstwirthschaft sind
nicht zu rechnen