Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1877. (54)

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des Reichskanzleramts vom 7. März 1877, betreffend den Gewerbebetrieb der Ausländer 
im Umherziehen (Reg. Blatt S. 217) bezeichneten Voraussetzungen für die Gewahrung 
des Gesuchs vorhanden sind und sonstige gesetzliche Hindernisse demselben nicht entgegen- 
stehen. Aus dem letzteren Grunde sind Legitimationsscheine zu versagen: zum Betrieb 
von Glücksspielen, zu Darstellungen, welche die Sittlichkeit verletzen, zur Schaustellung 
von Menschen, wenn der Nachweis fehlt, daß die Schaustellung mit dem freien Willen 
der Zurschaugestellten geschieht, und zu Gewerbebetrieben, welche als grober Unfug an- 
zusehen sind, wie Wahrsagen, Traumdeuten u. dgl. 
Denjenigen in Ziffer 2 Abs. 2 der Bekanntmachung des Reichskanzleramts vom 
7. März 1877 genannten Ausländern, welche im nächstvorangegangenen Kalenderjahre einen 
Legitimationsschein erhalten haben, muß der Legitimationsschein außerdem verweigert 
werden, wenn Ziffer 3 der erwähnten Bekanntmachung bei ihnen zutrifft. 
8. 8. 
Reichsangehörige, welche die Ausstellung eines Legitimationsscheins bei dem Ober- 
amt nachsuchen, haben ihr Gesuch mit einem Zeugniß des Gemeinderaths beziehungsweise 
der Ortspolizeibehörde zu belegen, welches über deren Alter sowie darüber Aufschluß gibt, 
ob nicht einer der in §. 57 Ziffer 1—4 der Deutschen Gewerbeordnung bezeichneten ge- 
setzlichen Versagungsgründe vorliegt. Dieses Zeugniß ist von der Behörde des Orts 
auszustellen, in welcher der Nachsuchende seinen Wohnsitz hat. Gehört dieser Ort nicht 
zu dem Verwaltungsbezirk der Behörde, bei welcher der Legitimationsschein nachgesucht 
wird, so ist die Beglaubigung des Zengnisses durch die vorgesetzte Staatsverwaltungs- 
behörde erforderlich. 
Ist der Gesuchsteller im Besitze eines giltigen Legitimationsscheins für das nächst- 
vorangegangene Kalenderjahr, so genügt in der Regel die Beurkundung der Ortspolizei- 
behörde, daß seit der Ausstellung des früheren Zeugnisses keine Aenderung der in Be- 
tracht kommenden thatsächlichen Verhältnisse bei dem Gesuchsteller eingetreten sei. 
8. 9. 
Ausländer, welche um einen Legitimationsschein nachsuchen, haben ihrem Gesuche 
beizulegen 
a) einen Paß oder Heimathschein, dessen Giltigkeitsdauer noch nicht abgelaufen ist 
und aus welchem sich neben der Heimathangehörigkeit das Alter des Nachsuchen- 
den ergibt, 
5) ein durch die Gesandtschaft oder das Konsulat beglaubigtes nicht über 6 Monate
	        
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