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altes Zeugniß ihrer Heimathbehörde darüber, ob nicht einer der in 8. 57 Ziffer
1—4 der Deutschen Gewerbeordnung bezeichneten gesetzlichen Versagungsgründe
vorliegt, welches sich zugleich über den Leumund des Gesuchstellers ausspricht.
An der Stelle dieses Zeugnisses haben Ausländer, welche im Reichsgebict
einen Wohnsitz haben, gleich Inländern ein Zeugniß des Gemeinderaths beziehungs-
weise der Ortspolizeibehörde ihres Wohnsitzes vorzulegen.
Tc) Die in Ziffer 2 Abs. 2 der Bekanntmachung des Reichskanzleramts vom 7. März
1877 (Reg. Blatt S. 217) aufgeführten Gewerbetreibenden haben außerdem den
Legitimationsschein vorzulegen, welchen sie in dem nächstvorangegangenen Kalender-
jahr gehabt haben.
Ausländern soll ein Legitimationsschein, abgesehen von dringenden Ausnahmsfällen,
nur auf persönliches Erscheinen ausgestellt werden.
S. 10.
Ausländischen Zigeunern dürfen Legitimationsscheine nicht ausgestellt werden.
Ebenso ist Ausländern, von welchen anzunehmen ist, daß sie sich nicht ohne Inan=
spruchnahme fremder Unterstützung ihren Unterhalt zu verschaffen vermögen, sowie in
der Regel auch solchen Ausländern, welche der deutschen Sprache gänzlich unkundig sind,
der Legitimationsschein zu versagen.
§. 11.
Ausländern, welche das 21. Lebensjahr noch nicht überschritten haben, ist der
Legitimationsschein stets zu verweigern (Ziffer 3 der Bekanntmachung des Reichskanzler-
amts vom 7. März 1877, Reg.Blatt S. 217).
Inländern kann vor Erreichung dieses Lebensalters der Legitimationsschein ver-
weigert werden, auch wenn sonstige gesetzliche Hinderungsgründe nicht vorliegen.
8. 12.
Wenn mehrere Personen in Gemeinschaft ein Gewerbe im Umherziehen betreiben,
so ist für jeden Theilnehmer, der nicht als Begleiter im Sinn des §. 62 Abs. 2 er-
scheint, ein besonderer Legitimationsschein auszustellen. Bei umherziehenden Schauspieler-
Gesellschaften ist außerdem zu beachten, daß der Schauspiel-Unternehmer im Besitze einer
besonderen von einer zuständigen deutschen Behörde ertheilten Erlaubniß zu diesem Ge-
werbebetrieb sein muß (F. 32 der Deutschen Gewerbeordnung).
8. 13. «
Vor Ertheilung der Genehmigung zu Mitführung eines Begleiters ist in gleicher