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Weise wie nach 88.7 bis 9 das Vorhandensein der gesetzlichen Voraussetzungen (8. 62
Abs. 2, §.57 Ziffer 1—4 der Deutschen Gewerbeordnung; Ziffer 4 der Bekanntmachung
des Reichskanzleramts vom 7. März 1877) unter Erhebung der erforderlichen Zeugnisse
zu prüfen.
Insbesondere ist dabei zu beachten:
1) Ausländer, welche das 21. Lebensjahr noch nicht überschritten haben, dürfen
weder zur Mitwirkung beim Gewerbebetrieb, noch zu irgend einer Art Hilfeleistung beim
Gewerbebetrieb, noch zu irgend einem anderen Zwecke (§. 62 Abs. 2 der Deutschen Ge-
werbeordnung) von demjenigen, der ein Gewerbe im Umherziehen betreibt, mitgeführt
werden, mag der letztere ein Inländer oder Ausländer sein;
2) Juländer, welche das 21. Lebensjahr noch nicht überschritten haben, dürfen von
einem Ausländer als Begleiter nicht mitgeführt werden;
3) Iuländer, welche das 14. Lebensjahr noch nicht überschritten haben, dürfen nicht
als Begleiter im Sinne des §. 62 Abs. 2 der Deutschen Gewerbeordnung mitgeführt werden;
4) für Inländer, welche zwar das 14. aber noch nicht das 21. Lebensjahr über-
schritten haben, kann die Genehmigung zur Mitführung als Begleiter von Inländern
auch daun verweigert werden, wenn die allgemeinen gesetzlichen Hinderungsgründe bei
ihnen nicht vorliegen.
8. 14.
Bei Ausstellung der Legitimationsscheine zum Gewerbebetrieb im Umherziehen ist
mit Sorgfalt darauf zu achten, daß der Wohnsitz des Inhabers richtig angegeben wird;
auch ist der beabsichtigte Gewerbebetrieb unter Angabe der Waarengattungen beziehungs-
weise der Art der gewerblichen oder künstlerischen Leistungen zu bezeichnen. Diese Angabe
soll in den Fällen, wo ein besonderer Gewerbesteuerschein erforderlich ist, in der Regel
mit der Bezeichnung im Gewerbesteuerschein übereinstimmen.
Wenn die Aushändigung des Legitimationsscheins nicht durch diejenige Behörde er-
folgt, welche denselben ertheilt hat, so ist von der aushändigenden Behörde für die Bei-
fügung der Personalbeschreibung und der Unterschrift des Empfängers, sowie für die
Beglaubigung der letzteren Sorge zu tragen.
Für zu Verlust gegangene Legitimationsscheine sind neue von denjeuigen Behörden
auszustellen, welche die ersteren ertheilt haben. Darüber ob die Kraftloserklärung eines
verloren gegangenen Legitimationsscheins durch öffentliche Bekanntmachung zu erfolgen
hat, ist nach den Verhältnuissen des einzelnen Falls Bestimmung zu treffen.