Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1877. (54)

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Vorschriften. 
1) Die Mitführung von Begleitern darf nur mit ausdrücklicher, auf dem Legitimationsschein zu be- 
merkender Genehmigung der Behörde Statt finden. Personen unter 21 Jahren dürfen vom Ausländer 
beim Gewerbebetrieb nicht mitgeführt werden. 
2) Ausgeschlossen vom An= und Verkauf im Umherziehen sind nach §. 56 der Gewerbeordnung 
a) geistige Getränke aller Art; 
b) gebrauchte Kleider und Betten, Garnabfälle, Enden und Dräumen von Seide, Wolle, Leinen und 
Baumwolle, Bruchgold, Bruchsilber; 
JP) Spielkarten, Lotterieloose, Staats= und sonstige Werthpapiere; 
4) Schießpulver, Feuerwerkskörper und andere explosive Stoffe; 
ee) Arzneimittel, Gifte und giftige Stoffe. 
3) Der Legitimationsschein gewährt dem Ausländer die Befugniß zum Gewerbebetrieb in einem anderen 
Bezirk als demjenigen der höheren Verwaltungsbehörde, welche ihn ausgestellt hat, nur dann, wenn er auf 
den anderen Bezirk von der höheren Verwaltungsbehörde des letzteren (in Württemberg: Oberamt) ausge- 
dehnt ist. Die Ausdehnung wird versagt, sobald für die den Verhältnissen des Bezirks entsprechende An- 
zahl von Personen Legitimationsscheine bereits ertheilt, oder auf den betreffenden Bezirk ausgedehnt sind. 
4) Zum Betrieb von Hausirgewerben im Zollgrenzbezirk ist besondere Erlaubniß erforderlich, welche 
bei den Hauptzollämtern nachzusuchen ist. 
Der Hausirhandel im Zollgrenzbezirk darf nur mit den in der Erlaubniß bezeichneten Waaren und 
unter den von den Zollbehörden angeordneten Beschränkungen ausgeübt werden. 
5) Wer ein Gewerbe im Umherziehen betreibt, darf hiebei Häuser gegen das Verbot der Bewohner 
nicht betreten. 
6) Zuwiderhandlungen werden nach den bestehenden Gesetzen und Verordnungen bestraft. 
S. 5—16. 
Ausgedehnt auf den Bezirk 
HHdddrdeen 18
	        
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