Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1877. (54)

264 
Vorschriften. 
1) Auf Grund des vorstehenden Legitimationsscheins ist nur der Verkauf selbstverfertigter Waaren, 
welche zu den Gegenständen des Wochenmarktverkehrs gehören, und das nach Landesgebrauch hergebrachte 
Anbieten gewerblicher Leistungen gestattet. 
Wenn der Inhaber im Umherziehen andere Waaren verkaufen, andere gewerbliche Leistungen feil- 
bieten oder wenn er im Umherziehen Waaren ankaufen oder Waarenbestellungen aufsuchen will, so hat er 
einen besonderen Legitimationsschein zu erwirken. 
2) Die Mitführung von Begleitern darf nur mit ausdrücklicher in dem Legitimationsschein zu be- 
merkender Genehmigung der Behörde Statt finden. 
3) Wer ein Gewerbe im Umherziehen betreibt, darf hiebei Häuser gegen das Verbot der Bewohner 
nicht betreten. 
4) Zuwiderhandlungen werden nach den bestehenden Gesetzen und Verordnungen bestraft.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.