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Regierungs-Blatt
für das
Königreich Württemberg.
Ausgegeben Stuttgart Montag den 31. Dezember 1877.
Inhalt.
Gesetz, betressend die Rechtsverhältnisse der Volksschullehrer. Vom 30. Dezember 1877. — Gesetz, betreffend die
Rechtsverhältnisse der Lehrer und Lehrerinnen an höheren Mädchenschulen, sowie die Aussicht über die letzteren
Vom 30. Dezember 1877. — Königliche Verordnung, betreffend die Zuständigkeit der Schulaufsichts-Behörden
und Beamten zur Verhängung von Ordnungsstrafen gegen die ihnen untergebenen Lehrer und Lehrerinnen an
Volksschulen. Vom 31. Dezember 1877. — Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, betreffend die Ver-
leihung der juristischen Persönlichkeit an das Olgastift in Stuttgart. Vom 28. Dezember 1877. — Verfügung
des Ministeriums des Innern, betrefsend die Anordnung einer neuen Abgeordnetenwahl für den Oberamtsbezirk
Heidenheim. Vom 29. Dezember 1877.
Gesehz, betreffend die Rechtsverhältnisse der Volksschullehrer. Vom 30. Dezember 1877.
Karl, von Gottes Gnaden König von Wärttemberg.
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums und mit Zustimmung Unserer
getreuen Stände verordnen und verfügen Wir, wie folgt:
Erster Abschnitt.
Allgemeine Bestimmungen.
Art. 1.
Die Lehrer an den Volksschulen, einschließlich der freiwillig errichteten Konfessions-
schulen (Art. 14 des Gesetzes vom 29. September 1836, Reg. Blatt S. 496) sind entweder
auf Lebenszeit angestellt (ständige Lehrer), oder auf jederzeitigen Widerruf (unständige
Lehrer: Schulamtsverweser, Stellvertreter, Unterlehrer, Lehrgehilfen, Hilfslehrer und
chlehrer).
Fachlehrer Art. 2.
Fachlehrer können ausnahmsweise mit Genehmigung des Königs auf Lebenszeit an-
gestellt werden, wenn ihre Dienstleistung an der Volksschule für sich oder, soferne sie