Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1877. (54)

275 
Dieser örtlichen Kasse sind Leistungen Dritter rechtzeitig zu entrichten. 
Im Falle des Ablebens eines ständigen Lehrers hört die Zahlung des Gehaltes 
(vergl. Art. 4) mit dem letzten Tag des Monats, in welchem der Tod erfolgt, auf. Die 
elwa auf diesen Monat fallenden Amtsverwesereikosten hat die Schulfondspflege aus den 
Vakaturgefällen zu bestreiten. In Fällen jedoch, in welchen zur Zeit des Ablebens eines 
ständigen Lehrers die Schullehrerpensionskasse gemäß dem Art. 7 des gegenwärtigen 
Gesetzes oder nach Art. 52 und 53 des Volksschulgesetzes vom 29. September 1836 die 
Kosten des Amtsverwesers oder des Hilfslehrers schon ganz oder theilweise übernommen 
hatte, hat diese Kasse ihre seitherige Leistung bis zum letzten Tag des Monats, in wel- 
chem der Tod erfolgte, fortzusetzen. 
Art. 6. (Art. 14 d. B.G.) 
Der Genuß der mit einem Schuldienst verbundenen Wohnung verbleibt dem Lehrer, 
welcher in den zeitlichen oder bleibenden Ruhestand versetzt wird, von der Eröffnung der 
diesfälligen Entscheidung an, der hinterbliebenen Familie eines ständigen Lehrers vom 
Todestage des letzteren an noch weitere 45 Tage. Machen dienstliche Bedürfnisse eine 
frühere Räumung erforderlich, so erhält der Lehrer, beziehungsweise seine Familie, eine 
entsprechende Entschädigung. 
Das für einen Amtsverweser unentbehrliche Wohngelaß muß sofort geräumt werden. 
Art. 7. (Art. 18 d. B. G.) 
Jeder Lehrer hat während eines Urlaubs ohne Rücksicht auf die Dauer der Ver- 
hinderung die Kosten des für ihn zu bestellenden Amtsverwesers ganz zu bestreiten. Im 
übrigen werden die Vorschriften über den Urlaub der Lehrer und deren Stellvertretung 
im Verordnungswege erlassen. 
Ein Lehrer, welcher ohne den vorschriftsmäßigen Urlaub von seinem Amte sich fern 
hält oder den ertheilten Urlaub überschreitet, ist, wenn ihm nicht besondere Entschuldigungs- 
gründe zur Seite stehen, für die Zeit der unerlaubten Entfernung seines dienstlichen 
Einkommens verlustig. 
Im Falle seiner Dienstverhinderung durch Krankheit ist ein ständig angestellter 
Lehrer nicht verpflichtet, zu den Kosten einer deßhalb bestellten Amtsverweserei Beiträge 
zu leisten, solange die Verhinderung nicht über einhundert und achtzig Tage dauert. Von 
der Ueberschreitung dieser Zeit an ist er die Kosten der Stellvertretung insoweit zu über- 
nehmen schuldig, als sie den dritten Theil seines Diensteinkommens (einschließlich der
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.