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Dieser örtlichen Kasse sind Leistungen Dritter rechtzeitig zu entrichten.
Im Falle des Ablebens eines ständigen Lehrers hört die Zahlung des Gehaltes
(vergl. Art. 4) mit dem letzten Tag des Monats, in welchem der Tod erfolgt, auf. Die
elwa auf diesen Monat fallenden Amtsverwesereikosten hat die Schulfondspflege aus den
Vakaturgefällen zu bestreiten. In Fällen jedoch, in welchen zur Zeit des Ablebens eines
ständigen Lehrers die Schullehrerpensionskasse gemäß dem Art. 7 des gegenwärtigen
Gesetzes oder nach Art. 52 und 53 des Volksschulgesetzes vom 29. September 1836 die
Kosten des Amtsverwesers oder des Hilfslehrers schon ganz oder theilweise übernommen
hatte, hat diese Kasse ihre seitherige Leistung bis zum letzten Tag des Monats, in wel-
chem der Tod erfolgte, fortzusetzen.
Art. 6. (Art. 14 d. B.G.)
Der Genuß der mit einem Schuldienst verbundenen Wohnung verbleibt dem Lehrer,
welcher in den zeitlichen oder bleibenden Ruhestand versetzt wird, von der Eröffnung der
diesfälligen Entscheidung an, der hinterbliebenen Familie eines ständigen Lehrers vom
Todestage des letzteren an noch weitere 45 Tage. Machen dienstliche Bedürfnisse eine
frühere Räumung erforderlich, so erhält der Lehrer, beziehungsweise seine Familie, eine
entsprechende Entschädigung.
Das für einen Amtsverweser unentbehrliche Wohngelaß muß sofort geräumt werden.
Art. 7. (Art. 18 d. B. G.)
Jeder Lehrer hat während eines Urlaubs ohne Rücksicht auf die Dauer der Ver-
hinderung die Kosten des für ihn zu bestellenden Amtsverwesers ganz zu bestreiten. Im
übrigen werden die Vorschriften über den Urlaub der Lehrer und deren Stellvertretung
im Verordnungswege erlassen.
Ein Lehrer, welcher ohne den vorschriftsmäßigen Urlaub von seinem Amte sich fern
hält oder den ertheilten Urlaub überschreitet, ist, wenn ihm nicht besondere Entschuldigungs-
gründe zur Seite stehen, für die Zeit der unerlaubten Entfernung seines dienstlichen
Einkommens verlustig.
Im Falle seiner Dienstverhinderung durch Krankheit ist ein ständig angestellter
Lehrer nicht verpflichtet, zu den Kosten einer deßhalb bestellten Amtsverweserei Beiträge
zu leisten, solange die Verhinderung nicht über einhundert und achtzig Tage dauert. Von
der Ueberschreitung dieser Zeit an ist er die Kosten der Stellvertretung insoweit zu über-
nehmen schuldig, als sie den dritten Theil seines Diensteinkommens (einschließlich der