Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1877. (54)

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Art. 17. 
Bezüglich der Pensionsrechte der Erzieher und Lehrer an den in Art. 1 des Gesetzes 
vom 16. Januar 1873 (Reg. Blatt S. 17) bezeichneten Anstalten verbleibt es bei den 
Bestimmungen dieses Gesetzes, jedoch mit der Maßgabe: 
1) daß die in Art. 1 des genannten Gesetzes aufgeführten Gehaltsbeträge auf 960, 
1100, 1140, 1200, 1400 und 1600 /¾ abgeändert werden; 
2) daß auf diese Erzieher und Lehrer zugleich die Art. 13—15, 18—21, 22 Abs. 2, 
Art. 25 Abs. 1, Art. 26 Abs. 1, Art. 27, Art. 28 Abs. 1 und 4, Art. 29, Art. 31—34, 
Art. 36 des gegenwärtigen Gesetzes, sowie die Art. 40, 41—43, 51—53, 63 und 65—68 
des Gesetzes vom 28. Juni 1876 entsprechende Anwendung finden; wobei jedoch die 
Art. 19 und 20 des gegenwärtigen Gesetzes nur auf Anrufen der betreffenden Anstalten 
anzuwenden sind, und der Sterbenachgehalt unmittelbar nach dem Tode des Erziehers 
oder Lehrers eintritt; 
3) daß diesen Erziehern und Lehrern im Falle der Verleihung der Pensionsberechti- 
gung auch diejenigen Jahre, welche dieselben vor der Verleihung und zwar je nach der 
Kategorie, der sie angehören, vom zurückgelegten 25. beziehungsweise 30. Lebensjahr an 
im Dienste von höheren Mädchen-Privatschulen im Sinne des Art. 2 des Gesetzes vom 
heutigen Tage, betreffend die Rechtsverhältnisse der Lehrer und Lehrerinnen an höheren 
Mädchenschulen rc., zugebracht haben, unter den Voraussetzungen in Art. 39 beziehungs- 
weise Art. 42 des Gesetzes vom 28. Juni 1876 in die pensionsberechtigte Dienstzeit einge- 
rechnet werden. 
Die besondere Bestimmung des Art. 35 Abs. 1 des gegenwärtigen Gesetzes findet 
auch auf die Erzieher und Lehrer des Abs. 1 Anwendung und tritt die Verpflichtung 
zur Nachzahlung der Jahresbeiträge zur Wittwenkasse für die Zeit einer unständigen 
Verwendung überhaupt nur für diejenigen Erzieher und Lehrer ein, welchen nach der 
Verkündigung dieses Gesetzes Pensionsrechte verliehen werden. 
II. Der Nachweis der Dienstunfähigkeit. 
Art. 18. (Art. 34 d. B.G.) 
Zum Nachweise der Dienstunfähigkeit (Art. 13 Ziff. 1—3) eines seine Versetzung 
in den Ruhestand nachsuchenden Lehrers ist die Erklärung des Bezirksschulinspektors er- 
forderlich, daß er das Gesuch für begründet erachte.
	        
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