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auf diese Gewichtsstücke entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, daß dieselben nur
dann gestempelt werden dürfen, wenn die Abweichung von der Sollschwere im Mehr oder
Weniger nicht mehr als 2 Milligramm beträgt.
Berlin, den 27. Januar 1877.
Kaiserliche Normal-Eichungs-Kommission.
Foerster.
versügung des Ministeriums des Innern, betreffend die Anordnung einer neuen Abgeordnetenwahl
für den Gberamtobezirk Spaichingen. Vom 3. März 1877.
Nachdem die letzte Abgeordnetenwahl des Oberamtsbezirks Spaichingen durch Be-
schluß der Kammer der Abgeordneten für ungiltig erklärt worden ist, wird auf Höchsten
Befehl Seiner Königlichen Majestät die Vornahme einer neuen Abgeordnetenwahl
für diesen Oberamtsbezirk angeordnet und Nachstehendes verfügt:
1) Die örtlichen Kommissionen für Entwerfung und Fortführung der Wählerlisten
haben unverweilt für Richtigstellung der letzteren Sorge zu tragen.
Hiebei sind diejenigen Wahlberechtigten, welche in der Gemeinde ihres Wohnsitzes
oder ihres nicht bloß vorübergehenden Aufenthalts direkte Staatssteuer, Wohn= oder
Bürgersteuer entrichten, von Amtswegen in die Wählerlisten aufzunehmen, dagegen in
Gemäßheit des Reichsmilitärgesetzes vom 2. Mai 1874 die zum aktiven Heer gehörigen
Militärpersonen, mit Ansnahme der Militärbeamten, hievon auszuschließen.
2) Der in Art. 7 des Wahlgesetzes vom 26. März 1868 angeordnete öffentliche Auf-
ruf derjenigen Wahlberechtigten, welche nicht von Amtswegen in die Wählerlisten aufzu-
nehmen sind, zu Anmeldung ihres Wahlrechts ist alsbald vom Oberamt im Bezirksblatt
und von den Ortsvorstehern in den einzelnen Gemeinden auf ortsübliche Weise zu erlassen.
3) Die Wählerlisten müssen längstens 10 Tage, vom Erscheinen gegenwärtiger Ver-
fügung im Regierungsblatte an gerechnet, somit spätestens am 17. März vollendet sein,
sodann während eines unmittelbar anschließenden Zeitraums von 6 Tagen, also bis
3. März einschließlich, auf dem Nathhause zur allgemeinen Einsicht aufgelegt werden.
Längstens binnen 3 Tagen von Erhebung etwaiger Vorstellungen gegen die Wähler-
liste an gerechnet hat die örtliche Kommission hierüber Beschluß zu fassen; spätestens am
21. Tage nach dem Erscheinen des gegenwärtigen Wahlausschreibens, am 28. März,