Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1877. (54)

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Dem Nachlasse solcher Lehrer, welche keine zum Bezug des Sterbenachgehalts be- 
rechtigten Angehörigen hinterlassen oder nicht von ihnen beerbt werden, gehört, beziehungs- 
weise verbleibt der auf den Sterbemonat entfallende Betrag des Dienstgehalts (Art. 5), 
Wartegelds oder Ruhegehalts. 
II. Die Pen sionen der Wittwen und Weaisen. 
Art. 32. (Art. 55, 56 d. B.G.) 
Hinterläßt ein auf Lebenszeit angestellt gewesener Lehrer eine Wittwe oder eheliche 
Kinder unter achtzehn Jahren, so erhalten dieselben aus der Schullehrerwittwenkasse vom 
Ablauf des Sterbenachgehalts an jährliche Pensionen, wobei es keinen Unterschied macht, 
ob der Lehrer vor oder nach dem Antritt des zehnten Dienstjahres gestorben ist, ob er im 
aktiven Dienst, im Quieszenz= oder Pensionsstand sich befand. 
Die Pension der Wittwen wird innerhalb der verfügbaren Mittel der Wittwenkasse 
von der Oberaufsichtsbehörde im Benehmen mit dem Finanzministerium, von einem 
Minimalbetrag von jedenfalls nicht unter 250 -4 ausgehend, geregelt. Dieser steht zu, 
verschiedene Abtheilungen der Lehrer nach Maßgabe ihres höheren Diensteinkommens und 
einer längeren Dienstzeit zu bilden, deren Wittwen je den gleichen Pensionsbetrag zu er- 
halten haben. 
Bei einer neuen Regelung der Summen bestimmt die Oberaufsichtsbehörde, inwie- 
weit die schon im Genusse befindlichen Hinterbliebenen an einer Erhöhung der Beträge 
theilnehmen. 
Für jedes Kind unter 18 Jahren beträgt die Pension, wenn dessen Mutter noch 
lebt, ein Viertheil, im andern Falle die Hälfte des Betrags der Wittwenpension. 
Wenn die Mutter der Kinder stirbt, ehe die letzteren das pensionsberechtigte Alter 
überschritten haben, so ist ihre Pension auf den größeren Betrag zu erhöhen. 
Ein Anspruch auf Wittwenpension fällt weg, wenn die Ehescheidung, Ungiltig= oder 
Nichtigerklärung der Ehe, oder vor dem 1. Jannar 1876 eine beständige Trennung von 
Tisch und Bett von der zuständigen Behörde ausgesprochen ist. Jedes Kind aus einer 
solchen getrennten Ehe erhält jedoch bis zum vollendeten achtzehnten Jahre den nach 
Absatz 4 festgesetzten Betrag der Pension einer elternlosen Waise. 
Bei Feststellung der Jahresbeträge der Pensionen werden die sich berechnenden Pfennige 
auf eine volle Mark abgerundet.
	        
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