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Art. 33. (Art. 57 d. B.G.)
Die in Art. 32 bestimmten Wittwen= und Waisenpensionen werden zunächst mit
den Mitteln der durch das Schulgesetz vom 29. September 1836 Art. 61 errichteten all-
gemeinen Wittwenkasse für Volksschullehrer, der Mehrbedarf durch Zuschüsse aus der
Staatskasse bestritten.
Die eigenen Einnahmen dieser Pensionskasse sind außer den Zinsen aus dem Ka-
pitalbestand:
1) die Eintrittsgelder, je ein Viertheil des pensionsberechtigten Dienstgehalts
des Lehrers bei der ersten Anstellung mit Pensionsberechtigung, sowie je ein Viertheil
von Gehaltserhöhungen und Alterszulagen;
2) die Jahresbeiträge, jährlich 2 Prozente des Gehalts, der Alterszulage, des
Wartegeldes und Ruhegehaltes.
3) Außerdem verbleiben der Schullehrerwittwenkasse von den durch sie bezahlten
Pensionen die Abzüge, welche wegen Altersungleichheit der Ehegatten zu machen
sind, wenn eine Wittwe mehr als achtzehn Jahre jünger ist, als ihr verstorbener Ehe-
mann war.
Diese Abzüge betragen:
wenn die Wittwe mehr
als 18 und bis 22 Jahre jünger ist ½.
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der in Art. 32 bestimmten Wittwenpensionen.
Ist die Wittwe mehr als achtunddreißig Jahre jünger als der verstorbene Ehemann,
so erhält sie überhaupt keine Pension. Die Altersverschiedenheit wird nach den Geburts-
tagen berechnet. Auf die Höhe der Pensionen der Waisen haben die der Wittwe ge-
machten Abzüge keinen Einfluß.
4) Endlich bilden eine Einnahme der Wittwenkasse der Lehrer die Prüfungs-
sporteln, welche nach dem Sportelgesetz vom 23. Juni 1828 in Verbindung mit dem
Gesetze vom 20. Juni 1875 (Reg. Blatt S. 327) den Dienstkandidaten für Lehrstellen an
der Volksschule auferlegt werden, sowie
5) die in Art. 50 bestimmten Anstellungssportel n der ständigen Lehrerinnen.