Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1877. (54)

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Art. 34. (Art. 58 d. B. G.) 
Die Verbindlichkeit zu Bezahlung der Eintrittsgelder erwächst mit dem Eintritt in 
den Genuß eines pensionsberechtigten Gehalts, beziehungsweise einer Erhöhung desselben; 
sie sind im Laufe eines Jahres in gleichen, den Terminen der Gehaltszahlung entsprechen- 
den Raten zu entrichten. 
Art. 35. (Art. 59 und 60 d. B.G.) 
Die Art. 59 und 60 des Gesetzes vom 28. Juni 1876 sind auch auf die ständigen 
Lehrer entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, daß die nachzubezahlenden Jahresbei- 
träge zur Wittwenkasse für die Kalenderjahre, in welchen die Lehrer im Militärdienst 
oder nach zurückgelegtem 30. Lebensjahre in unständiger Verwendung im öffentlichen 
Volksschuldienste waren, nach dem in den betreffenden Jahren festgestellten Mindestbetrag 
eines Lehrgehilfengehalts zu bemessen sind. 
Die Verpflichtung zur Nachzahlung für die Zeit der unständigen Verwendung tritt 
nur für die nach der Verkündigung dieses Gesetzes auf Lebenszeit angestellten Lehrer ein. 
Art. 36. (Art. 61 d. B.G.) 
Bei dem Uebertritt aus dem Reichsdienste oder aus den in Art. 43 Ziff. 1 des 
Gesetzes vom 28. Juni 1876 genannten Berufsarten in den Schuldienst werden die 
Eintrittsgelder und diejenigen Jahresbeiträge, welche für die einzurechnende frühere Dienst- 
oder Berufszeit nachzuzahlen sind, aus dem bei dem Eintritte in den Schuldienst aus- 
gesetzten pensionsberechtigten Gehalte berechnet. 
Art. 37. (Art. 63, 65, 66, 67, 68 d. B. G.) 
Die Bestimmungen von Art. 63, 65, 66, 67 und 68 des Gesetzes vom 28. Juni 1876 
finden auch auf die Volksschullehrer und ihre Hinterbliebenen entsprechende Anwendung. 
Fünfter Abschnitt. 
Von den Disciplinarstrafen und dem Disciplinarverfahren. 
Art. 38. 
Die Bestimmungen in Art. 69—115 des Beamtengesetzes vom 28. Juni 1876, so- 
weit dieselben nicht auf die richterlichen Beamten sich beziehen, finden, vorbehältlich der 
den Art. 79 des Beamtengesetzes abändernden Bestimmung in Art. 73 des Gesetzes 
über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Dezember 1876, auf die ständigen und, soweit
	        
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