290
Zulage ist die vor dem 1. April, beziehungsweise dem 1. Oktober des betreffenden Jahres
erfolgte Zurücklegung der bezüglichen Altersstufe in der Art maßgebend, daß von da
an die Zulage nach Vorschrift des Art. 5 ausbezahlt wird.
Mangelhafte Erfüllung der dienstlichen Pflichten oder erhebliche Ausstellungen im
sonstigen Verhalten schließen von der ersten Einsetzung oder dem Vorrücken aus.
Art. 48.
Die Lehrerinnen haben keinen Anspruch auf einen Ruhegehalt. Wenn jedoch eine
Lehrerin nach gewissenhafter Verwaltung ihres Amtes durch Alter, körperliche Gebrechen
oder länger dauernde Krankheit in unverschuldeter Weise dienstuntüchtig wird, so hat sie,
so lange sie im ledigen Stande bleibt und unbescholten lebt, die Bewilligung eines jähr-
lichen Gratials aus der Staatskasse zu gewärtigen.
Dasselbe wird nach der Anzahl der Dienstiahre und dem Grade des Bedürfnisses
in dem Betrage von 40—60 Prozent des von der Lehrerin innerhalb des letzten Jahres
vor dem Tag ihres Dienstaustritts bezogenen kompetenzmäßigen Gehaltes, einschließlich
der Alterszulagen, bemessen.
Die Entscheidung erfolgt durch die Oberschulbehörde mit Genehmigung des Mini-
steriums des Kirchen= und Schulwesens.
Art. 40.
Die Bestimmungen, welche das gegenwärtige Gesetz in Art. 5 Abs. 1 und 2, Art. 7
Abs. 1, 2 und 5, Art. 9, 10, 11 Abs. 2, Art. 38 und 39 enthält, erstrecken sich auch auf
die Lehrerinnen.
Desgleichen finden bei diesen folgende allgemeine Bestimmungen aus dem ersten
Abschnitt des Beamtengesetzes vom 28. Juni 1876, nämlich
die Art. 4 Abs. 1, Art. 5, 9 Abs. 1, Art. 10 Abs. 2, Art. 13, 15 und 16,
und dazu aus dem dritten Abschnitte desselben Gesetzes die Art. 42 und 43 Ziff. 1 ent-
sprechende Anwendung.
Jiebenter Abschnitt.
Schlußbestimmungen.
Art. 50. (Art. 121 d. B.G.)
Die Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes finden — soweit nicht in Art. 121
Abs. 2 des Gesetzes vom 28. Juni 1876 eine andere Bestimmung getroffen ist — auch