Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1877. (54)

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Unser Ministerium des Kirchen= und Schulwesens ist mit der Vollziehung dieses 
Gesetzes beauftragt. 
Gegeben Stuttgart, den 30. Dezember 1877. 
Karl. 
Mittnacht. Renner. Geßler. Sick. Wundt. 
Gesehz, betreffend die Rechtsverhältnisse der Lehrer und Lehrerinnen an höheren Mädchenschulen, 
sowie die Aussicht über die letzteren. Vom 30. Dezember 1877. 
Karl, von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
In theilweiser Abänderung des Artikels 4 des Gesetzes vom 18. Februar 1868, be- 
treffend die dienstrechtlichen Verhältnisse von Angehörigen des Departements des Kirchen- 
und Schulwesens (Reg. Blatt S. 31), verordnen und verfügen Wir, nach Anhörung 
Unseres Staatsministeriums und mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie 
folgt: 
Art. 1. 
Wenn eine höhere Mädchenschule von einer Gemeinde auf ihre Rechnung ge- 
gründet und unterhalten, und die Anstellung ihrer Lehrer von der Staatsbehörde vor- 
genommen oder bestätigt wird, so finden auf diese Lehrer, und zwar je nach der Kate- 
gorie, der sie vermöge der erstandenen Dienstprüfung angehören, unmittelbar diejenigen 
Bestimmungen Anwendung, welche das Gesetz vom 28. Juni 1876, betreffend die Rechts- 
verhältnisse der Staatsbeamten, sowie der Angestellten an den Latein= und Realschulen 
(Reg. Blatt S. 211), beziehungsweise das Gesetz vom 30. Dezember 1877, betreffend die 
Rechtsverhältnisse der Volksschullehrer, enthält. 
Für Krankheitsfälle gilt ohne Unterschied der Kategorie der Lehrer der Art. 18 
Abs. 3 letzter Satz des Gesetzes vom 28. Juni 1876.
	        
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