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Art. 4.
Im Falle der Verleihung der Pensionsberechtigung werden den Lehrern an höheren
Mädchenschulen auch diejenigen Jahre, welche dieselben vor der Verleihung und zwar
je nach der Kategorie, der sie angehören, vom zurückgelegten 25sten, beziehungsweise 30sten
Lebensjahre an im Dienst an solchen Schulen oder an Anstalten im Sinne des Gesetzes
vom 16. Januar 1873 (Reg. Blatt S. 17) zugebracht haben, unter den Voraussetzungen
in Art. 39, beziehungsweise Art. 42, Ziff. 5 des Gesetzes vom 28. Juni 1876 in die
pensionsberechtigte Dienstzeit eingerechnet.
Auch finden die Art. 40, 41, 42 und 43 Ziff. 1 des letztgenannten Gesetzes hieher
Anwendung.
Art. 5.
Die Verleihung der Pensionsberechtigung hat die Verpflichtung zu Bezahlung, be-
ziehungsweise Nachzahlung des Eintrittsgelds und der Jahresbeiträge in die betreffende
Wittwen= und Waisenpensionskasse aus dem für pensionsberechtigt erklärten Gehalte in
gleicher Weise zur Folge, wie die Anstellung im öffentlichen Schuldienste.
Art. 6.
Die für einen bestimmten Gehalt ertheilte Pensionsberechtigung kann im Falle der
späteren Erhöhung dieses Gehaltes auf Ansuchen des Berechtigten auf den erhöhten
Gehalt erweitert werden.
Art. 7.
Bezüglich der Fälligkeit der Eintrittsgelder und der Bemessung der nachzubezahlen-
den Jahresbeiträge sind die Bestimmungen der Art. 58, 59, 60, 61 und 62 des Beam-
tengesetzes vom 28. Juni 18760, beziehungsweise der Art. 34, 35 Abs. 1 und 36 des Ge-
setzes vom 30. Dezember 1877, betreffend die Rechtsverhältnisse der Volksschullehrer,
maßgebend.
Dagegen bleibt denjenigen Lehrern an höheren Mädchenschulen, welche schon vor
Verkündigung des gegenwärtigen Gesetzes die Pensionsrechte der Volksschullehrer erlangt
haben, die Nachbezahlung für die Zeit einer unständigen Verwendung im öffentlichen
Volksschuldienste erlassen.
Art. 8.
Wenrn ein für pensionsberechtigt erklärter Lehrer einer Anstalt deri in Art. 2 genann-