298
In keinem Falle steht dem Betheiligten ein Anspruch auf Rückerstattung der ge-
leisteten Einzahlungen in die betreffende Wittwen- und Waisenpensionskasse zu.
Art. 12.
Von den in Art. 9 Ziff. 1—3 erwähnten Fällen hat die Leitung der Anstalt der
Staatsbehörde unter Angabe der einschlägigen Verhältnisse, insbesondere der Gründe des
Austritts oder der Entlassung, alsbald Nachricht zu geben, wie überhaupt jede von dieser
Behörde hierüber verlangte weitere Auskunft zu ertheilen.
Art. 13.
Wenn Lehrer im Sinne des Art. 2 ohne ihre Schuld dienstunfähig werden, bevor
ihnen Pensionsberechtigung verliehen worden ist, so kann ihnen eine angemessene Unter-
stützung nach dem Grade ihrer Bedürftigkeit aus der Staatskasse bewilligt werden.
Art. 14.
Die an den höheren Mädchenschulen im Sinne des Art. 1 angestellten Lehrerinnen
verlieren im Falle ihrer Verehelichung den Anspruch auf ihre Stelle.
Ihre Belassung auf derselben oder ihre Wiederanstellung auf einer anderen Stelle
kann nur mit Zustimmung der betreffenden Gemeindebehörde erfolgen.
Eine Ersatzverbindlichkeit für die zur Ausbildung etwa erhaltenen Unterstützungen
aus Staatsmitteln wird durch den Dienstaustritt zum Zwecke der Verehelichung nicht
begründet.
Art. 15.
Auf die vorschriftsmäßig geprüften Lehrerinnen an den höheren Mädchenschulen im
Sinne der Art. 1 und 2 finden die Bestimmungen des Art. 48 des Gesetzes vom
30. Dezember 1877, betreffend die Rechtsverhältnisse der Volksschullehrer, entsprechende
Anwendung.
Art. 16.
Für die Lehrerinnen an höheren Mädchenschulen im Sinne des Art. 1 hat Art. 49
des Gesetzes vom 30. Dezember 1877, betreffend die Rechtsverhältnisse der Volksschul-
lehrer, gleichfalls Geltung.
Art. 17.
An die Stelle der in den entsprechenden Artikeln des Gesetzes vom 30. Dezember