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1877, betreffend die Rechtsverhältnisse der Volksschullehrer, bestimmten Oberschulbehörde
tritt die in Art. 20 des gegenwärtigen Gesetzes bezeichnete Kommission.
Art. 18.
Auf vorschriftsmäßig geprüfte Lehrerinnen und Erzieherinnen an dem höäöheren
Lehrerinnen-Seminar zu Stuttgart finden für den Fall, daß solche bei ihrer Anstellung
auf Lebenszeit oder bei Verleihung von Pensionsrechten der Kategorie der auf Lebenszeit
angestelltei Staatsbeamten zugetheilt werden, die Bestimmungen des Beamtengesetzes
vom 28. Juni 1876 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß diese Dienerinnen
in eine Wittwenkasse keinerlei Leistungen, sondern nur eine Anstellungssportel von
10 Procent ihres Gehalts oder einer Gehaltserhöhung in die Staatskasse zu entrichten
haben und im Falle ihrer Verehelichung den Anspruch auf ihre Stelle und auf einen
Ruhegehalt verlieren.
Art. 19.
Bei denjenigen Lehrerinnen und Erzieherinnen, welche zur Zeit der Erlassung des
gegenwärtigen Gesetzes bereits an dem höheren Lehrerinnen-Seminar oder an höheren
Mädchenschulen angestellt sind, kann von dem Erfordernisse einer erstandenen Dienst-
prüfung Umgang genommen werden.
Art. 20.
Für die nächste Aufsicht über dic höheren Mädchenschulen (Art. 1 und 2) wird eine
unter dem Ministerium des Kirchen= und Schulwesens stehende, aus Mitgliedern der
Oberschulbehörden und sonstigen geeigneten Kräften zusammengesetzte Behörde — Kommission
für die höheren Mädchenschulen — gebildet.
Dieselbe hat auch über die die volksschulpflichtigen Mädchen enthaltenden unteren
Abtheilungen der höheren Mädchenschulen die nächste Aufsicht zu führen, wonach die
Art. 25, 72—78 des Volksschulgesetzes vom 29. September 1836 (Reg. Blatt S. 491)
eine entsprechende Aenderung erleiden.
Der Kommission stehen die Befugnisse zu, welche in Art. 77 des Gesetzes vom
28. Juni 1876 den vorgesetzten Behörden, beziehungsweise in Art. 38—42 des Gesetzes
vom 30. Dezember 1877, betreffend die Rechtsverhältnisse der Volksschullehrer, den Ober-
schulbehörden eingeräumt sind.