Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1877. (54)

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1877, betreffend die Rechtsverhältnisse der Volksschullehrer, bestimmten Oberschulbehörde 
tritt die in Art. 20 des gegenwärtigen Gesetzes bezeichnete Kommission. 
Art. 18. 
Auf vorschriftsmäßig geprüfte Lehrerinnen und Erzieherinnen an dem höäöheren 
Lehrerinnen-Seminar zu Stuttgart finden für den Fall, daß solche bei ihrer Anstellung 
auf Lebenszeit oder bei Verleihung von Pensionsrechten der Kategorie der auf Lebenszeit 
angestelltei Staatsbeamten zugetheilt werden, die Bestimmungen des Beamtengesetzes 
vom 28. Juni 1876 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß diese Dienerinnen 
in eine Wittwenkasse keinerlei Leistungen, sondern nur eine Anstellungssportel von 
10 Procent ihres Gehalts oder einer Gehaltserhöhung in die Staatskasse zu entrichten 
haben und im Falle ihrer Verehelichung den Anspruch auf ihre Stelle und auf einen 
Ruhegehalt verlieren. 
Art. 19. 
Bei denjenigen Lehrerinnen und Erzieherinnen, welche zur Zeit der Erlassung des 
gegenwärtigen Gesetzes bereits an dem höheren Lehrerinnen-Seminar oder an höheren 
Mädchenschulen angestellt sind, kann von dem Erfordernisse einer erstandenen Dienst- 
prüfung Umgang genommen werden. 
Art. 20. 
Für die nächste Aufsicht über dic höheren Mädchenschulen (Art. 1 und 2) wird eine 
unter dem Ministerium des Kirchen= und Schulwesens stehende, aus Mitgliedern der 
Oberschulbehörden und sonstigen geeigneten Kräften zusammengesetzte Behörde — Kommission 
für die höheren Mädchenschulen — gebildet. 
Dieselbe hat auch über die die volksschulpflichtigen Mädchen enthaltenden unteren 
Abtheilungen der höheren Mädchenschulen die nächste Aufsicht zu führen, wonach die 
Art. 25, 72—78 des Volksschulgesetzes vom 29. September 1836 (Reg. Blatt S. 491) 
eine entsprechende Aenderung erleiden. 
Der Kommission stehen die Befugnisse zu, welche in Art. 77 des Gesetzes vom 
28. Juni 1876 den vorgesetzten Behörden, beziehungsweise in Art. 38—42 des Gesetzes 
vom 30. Dezember 1877, betreffend die Rechtsverhältnisse der Volksschullehrer, den Ober- 
schulbehörden eingeräumt sind.
	        
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